Rechtsanwalt Sanjay Bakshi

Keller Menz Rechtsanwälte
80331, München
18.05.2010

Geschäftsführer mit Kündigungsschutz

Wer als Angestellter zum Geschäftsführer aufsteigt, gibt in der Regel einen erworbenen Kündigungsschutz auf. Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Nach einer Entscheidung des BGH vom 10. Mai 2010 (II ZR 70/09) soll das aber dann nicht gelten, wenn die Parteien in dem Geschäftsführer-Dienstvertrag die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vorgesehen haben. In dem betroffenen Geschäftsführer-Dienstvertrag war folgende Klausel enthalten: „Für die Kündigung gelten im Übrigen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechtes für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.“ Nach Abberufung und Kündigung hat sich der Geschäftsführer u. a. auf den vereinbarten Kündigungsschutz berufen. Nach BGH vom 10.05.2010 zu Recht. Zwar sind Geschäftsführer keine Arbeitnehmer i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes. Die Vertragsparteien können nach Auffassung des BGH aber in einem Geschäftsführerdienstvertrag die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes vereinbaren und den Geschäftsführer somit zumindest teilweise schützen. Vor einem sogenannten Auflösungsantrag ist der Geschäftsführer hingegen nicht geschützt!