Vor nicht allzu langer Zeit hatte das Oberlandesgericht Celle über die fristlose außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers zu entscheiden. Dem Mann war vorgeworfen worden, tatsächlich einen Bürosessel für € 30,- bestellt zu haben. Der GmbH gegenüber gab er aber an, einen anderen Bürosessel im Wert von € 205,- angeschafft zu haben. Der Geschäftsführer ließ sich daher von der GmbH die € 205,- erstatten.
Das OLG meinte dazu: „Eine vorsätzliche Falschabrechnung rechtfertigt eine sofortige fristlose Kündigung, selbst wenn es sich dabei um einen kleinen Betrag handelt.“
Die Entscheidung des OLG Celle legt es nahe, einen Vergleich mit der Rechtsprechung eines anderen Gerichtszweigs anzustellen; nämlich derjenigen der Gerichte für Arbeitssachen. Dort existiert seit dem sogenannten Bienenstichfall mittlerweile seit langer Zeit der Grundsatz, dass selbst die Entwendung geringwertiger Gegenstände die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Auf diesem Grundsatz aufbauend, hatte auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem so medienträchtigen Fall „Emmely“ entschieden: Das LAG Berlin-Brandenburg sah im Fall der Kassiererin Barbara Emme nämlich eine Verdachtskündigung als gerechtfertigt an, weil die Kassiererin zwei verlorene Leergutbons im Gesamtwert von € 1,30 eigenmächtig eingelöst haben soll. Der Filialleiter soll sie der Kassiererin zuvor nur deswegen übergeben haben, damit der Eigentümer die Bons bei ihr abholen könne.
Wie der Vergleich zeigt, scheint sich die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte wie auch der Gerichte für Arbeitssachen darin einig zu sein: Das rechtswidrige Abzweigen selbst eines nur „kleinen“ Geldbetrags in die eigene Tasche rechtfertigt eine fristlose außerordentliche Kündigung.
Zu fragen bleibt allerdings, ob das OLG Celle auch einen Betrag i.H.v. € 1,30 noch als klein und damit relevant für eine Kündigung ansehen würde – und nicht als sehr klein und damit irrelevant. Immerhin sind € 175,- für das OLG bereits ein kleiner Betrag.
OLG Celle, Urteil vom 27.01.2010 – 9 U 38/09
LAG Berling-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2009 – 7 Sa 2017/08 (nicht rechtskräftig / Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem für Kündigungsschutzsachen zuständigen Zweiten Senat: 10.06.2010, 11.30 Uhr (Az.: 2 AZR 541/09)
Artikel
06.05.2010