§5 GnO Berlin Hemmung der Vollstreckung seit dem 10.06.2014
(I) In Verfahren, in denen Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Zuchtmittel, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Ordnungs- oder Zwangsmittel mit sanktionierendem Charakter
verhängt worden sind, hemmt ein Gnadengesuch die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren nicht.
(2) In Verfahren, in denen Geldstrafen, Erziehungsrnaßregeln, Nebenstrafen oder Geldbußen verhängt worden sind, hemmt das erste Gnadengesuch die Vollstreckung in dem betroffenen
Verfahren,
(3) In den Fällen des Absatz 2 tritt eine Hemmung der Vollstreckung nicht ein, wenn
1. das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
2. sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
3. das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,
4. die verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält oder
5. seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist.
(4) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann in den Fällendes Absatzes 1 und 3 die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen und das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung nicht erfordert. 2In den Fällen des Absatzes 2 kann die für Justiz zuständige Senatsverwaltung die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt. 3Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese Entscheidungen fernmündlich herbeiführen.
§ 5 GnO Berlin Hemmung der Vollstreckung bis zum09.06.2014
(1) Das erste Gnadengesuch einer verurteilten Person hemmt die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren.
(2) Eine Hemmung der Vollstreckung tritt nicht ein, wenn
1. das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
2. sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
3. das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,
4. die verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,
5. seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,
6. das Gnadengesuch sich auf Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.