Das Kammergericht - Urteil vom 07.01.2011 - 13 U 31/10 - hat im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2009 - V ZR 144/08 - zum Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen den Falschparker auf einem Privatgrundstück Stellung genommen. Der Entscheidung des BGH hatte ein Schadensersatzbetrag von 150 Euro für die Abschleppkosten zu Grunde gelegen. Bei dem Fall des Kammergerichts ging es um 219,50 Euro. Es wurden auch Kosten für den weiteren Aufwand der Abwicklung des Vorgangs vom eingeschalteten Abschleppunternehmer geltend gemacht. Diese hielt das Kammergericht auch für ersatzfähig.
Das Kammergericht billigte dem Grundstückseigentümer (im konkreten Fall abgetreten an den Abschleppunternehmer) ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 823 Absatz 2, 858 Absatz 1 BGB bis zur Zahlung des vollen Schadensersatzbetrags zu. Da der Falschparker den Schadensersatzanspruch nur dem Grunde, nicht der Höhe nach - nämlich nur in Höhe von 150 Euro - anerkannt hatte und die Annahme von Teilleistungen vom Abschleppunternehmer abgelehnt wurde, machte der Falschparker Nutzungsausfallansprüche geltend. Das Kammergericht brachte zum Ausdruck, dass sich der Falschparker treuwidrig verhalte, wenn er wegen einer Differenz von 69,50 Euro die Möglichkeiten Zahlung unter Vorbehalt oder Sicherheitsleistung nicht ergreife, sondern Nutzungsausfallansprüche in Höhe von mehreren tausend Euro in Kauf nehme.
------------------------
Vielleicht ein lukratives Geschäft für Abschleppunternehmer. Supermarktbetreiber sollten es sich überlegen, ob sie ihre potentiellen Kunden nicht durch Abschlepphaie auf Dauer vertreiben. Genervte Grundstückseigentümer, deren Privatparkplätze zugestellt werden, können sich beruhigt gegen Falschparker wehren, sollten aber beachten, dass zumindest Bemühungen, den Fahrzeugführer zu finden, nachweisbar sein sollten.