Rechtsanwalt Rolf Jürgen Franke

Rolf Jürgen Franke
12305, Berlin-Lichtenrade
26.06.2020

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung GVBln vom 26.06.2020

Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Vom 23. Juni 2020 wurde am 26.06.2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin, auf den Seiten 562 ff verkündet und tritt am 27.06.2020 in Kraft.

Die eingeführten Bußgelddrohungen für die Zeit vom 27.06.2020 bis einschließlich 24.10.2020:

Auszug aus der Verordnung:

§ 4  Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine  Mund-Nasen-Bedeckung  ist  in  geschlossenen  Räumen zu tragen

1. von Fahrgästen und von nicht fahrzeugführendem Personal bei der  Benutzung  öffentlicher  Verkehrsmittel  einschließlich  der Bahnhöfe, Flughäfen  und Fährterminals sowie sonstiger Fahr-
zeuge mit wechselnden Fahrgästen,

2. von  Kundinnen  und  Kunden  in  Einzelhandelsgeschäften  aller Art sowie in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben  mit  Publikumsverkehr,  in  Dienstleistungs-  und
Handwerksbetrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen wie insbesondere Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, auch von kör-
pernah tätigem Personal,

3. in  Gaststätten  von  Personal  mit  Gästekontakt  und  Gästen, soweit sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten,

4. von Besucherinnen und Besuchern in Kinos, Theatern, Konzert-und Opernhäusern, Bibliotheken, Archiven, Spielhallen, Spielbanken,  Wettvermittlungsstellen  und  ähnlichen  Betrieben,  soweit  sie  sich  nicht  auf  ihrem  Sitzplatz  aufhalten,  in  Museen, Gedenkstätten  und  ähnlichen  Kultur-  und  Bildungseinrichtungen,

5. in  Arztpraxen  und anderen  Gesundheitseinrichtungen  von  Patientinnen und Patienten sowie ihren Begleitpersonen unter der Voraussetzung,  dass  die  jeweilige  medizinische  Behandlung
dem nicht entgegensteht,

6. in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen von Besucherinnen und  Besuchern  sowie  von  Patientinnen  und  Patienten  beziehungsweise  Bewohnerinnen  und  Bewohnern,  sofern  sie  sich
außerhalb ihres Zimmers aufhalten oder Besuch empfangen,

7. in gedeckten Sportanlagen einschließlich Hallenbädern, Fitnessund  Tanzstudios  und  ähnlichen  der Sportausübung  dienenden Räumen, außer während der Sportausübung und

8. in der beruflichen Bildung bei notwendiger Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern mit Ausnahme der beruflichenSchulen.

(2)   Die  Pflicht  zum  Tragen  einer  Mund-Nasen-Bedeckung  gilt nicht für

1. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,

2. Personen,  die  auf  Grund  einer  gesundheitlichen  Beeinträchtigung  oder  einer  Behinderung  keine  Mund-Nasen-Bedeckung tragen können,

3. Personen, bei denen durch andere Vorrichtungen die Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel bewirkt wird oder

4. Gehörlose  und  schwerhörige  Menschen  und  Personen, die  mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

 § 5 Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche

(1) In  geschlossenen  Räumen  darf  nicht  gemeinsam  gesungen werden.

(2) Bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin hat die die Versammlung veranstaltende Person ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept  zu  erstellen,  aus  dem  die  vorgesehenen  Maßnahmen  zur Gewährleistung des Mindestabstands und der jeweils zu beachten-den  Hygieneregeln,  wie  erforderlichenfalls  das  Tragen  einer Mund-Nasen-Bedeckung oder der Verzicht auf gemeinsame Sprechchöre durch die Teilnehmenden  während der Versammlung, sowie die  nach  der  nutzbaren  Fläche  des  Versammlungsortes  zulässige Teilnehmendenzahl bei der Durchführung der Versammlung hervorgehen. Die Versammlungsbehörde kann die Vorlage dieses Schutz-und  Hygienekonzepts  von  der  die  Versammlung  veranstaltenden Person verlangen und beim zuständigen Gesundheitsamt eine infek-tionsschutzrechtliche  Bewertung  des  Konzepts  einholen.  Bei  der Durchführung  der  Versammlungen  ist  die  Einhaltung  des Schutz-und Hygienekonzepts von der Versammlungsleitung sicherzustellen. § 17a Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zu-letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S.  2366)  geändert  worden  ist,  steht  dem  Tragen  einer  Mund-Nasen-Bedeckung zum Infektionsschutz nicht entgegen.

(3) Zugelassene  Krankenhäuser  dürfen  planbare  Aufnahmen, Operationen  und  Eingriffe  unter  der  Voraussetzung  durchführen, dass Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt  werden  kann.  Das Nähere hierzu  bestimmt  die für Gesundheit zuständige Senatsver-waltung.

(4) Bei  der  Öffnung  von  Verkaufsstellen  darf  in  geschlossenen Räumen  pro 10 Quadratmetern Geschäftsraum nur  höchstens eine Person eingelassen werden. Unterschreitet der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmetern, so darf jeweils nur eine Kundin oder  ein Kunde eingelassen werden. Der Zutritt zu Kaufhäusern und Ein-kaufszentren  (Malls)  ist  vom  Betreiber  gesondert  zu  regulieren. Dabei gilt die Mindestfläche von 10 Quadratmetern je Person nach Satz I  für alle dort befindlichen Verkaufsflächen. Aufenthaltsanreize in Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) dürfen nicht geschaffen werden.

(5) Für Publikums- und Wartebereiche in den Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin und der landesunmittelbaren juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts,  mit Ausnahme  der Gerichte, gilt Absatz 4 Satz 1  und 3 vorbehaltlich bereichsspezifischer Zutrittsregelungen  aus Gründen  des  Infektionsschutzes entsprechend.

(6) In  Gaststätten  und  Schankwirtschaften  dürfen  Speisen  und Getränke nur an Tischen verzehrt werden. Selbstbedienungsbuffets dürfen nicht angeboten werden. Die Bestuhlung ist so vorzuneh-men, ass zwischen Personen, die nicht unter die Ausnahme des § 1 Ab-satz 3 fallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird; in  diesem Abstandsbereich  dürfen  sich  keine  Personen  aufhalten.
Ein  verstärktes  Reinigungs-  und  Desinfektionsregime  wird  insbe-
sondere  durch  Desinfektion  der  Tischplatten  oder  Wechseln  der
Tischwäsche nach jedem Gästewechsel sichergestellt.

(7) Sport darf mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1  Absatz 3 nur kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen nach §  1  Absatz 2 erfolgen. In den nutzungsbezogenen Schutz- und Hygienekonzepten  ist  für geschlossene Räume die  pro  Person erforderliche Mindestfläche in Quadratmetern festzulegen. Der Wett-kampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist zulässig, soweit er im Rahmen  eines  Nutzungs-  und  Hygienekonzeptes  des  jeweiligen Sportfachverbandes tattfindet, welches vorab von der für Sport zuständigen Senatsverwaltung genehmigt wurde.

(8) Für Kaderathletinnen und -athleten, Bundesligateams und Pro-fisportlerinnen und  Profisportler können  von der für Sport zuständigen  Senatsverwaltung durch  schriftliche  Genehmigung Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 7  Satz 1  zugelassen  werden, soweit dies für die Sportausübung zwingend erforderlich ist.

(9) Schwimmbäder, Frei- und Strandbäder dürfen nur mit Genehmigung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. (10)Im Bereich der Kindertagesförderung kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung in Fällen eines auf Grund der Infektionslage eingeschränk-ten Einsatzes von  Fachpersonal  in  den Einrichtungen  Näheres  bestimmen,  um  dennoch  die  Betreuungs-umfänge unter Beachtung der Hygienevorgaben nach dem Kindertagesförderungsgesetz  vom  23. Juni  2005 (GVB1. S. 322), das zu-letzt durch Artikel 1  des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVB1. S. 535) geändert worden ist, erfüllen zu können.

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§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die  Verfolgung  von  Ordnungswidrigkeiten  richtet  sich  nach § 73 Absatz  la Nummer 24 und Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes und  dem Gesetz  über Ordnungswidrigkeiten  in  der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ordnungswidrigkeiten  können  nach  §  73  Absatz  2  zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße von  bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

1.entgegen §  I  Absatz 2 Satz 1  den Mindestabstand von 1,5 Metern zu  anderen als in § 1  Absatz 3  genannten  Personen  nicht einhält und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 2 oder § 5
Absatz 8 vorliegt,

2. entgegen § 2 Absatz 1 als Verantwortliche oder Verantwortlicher auf Verlangen kein Hygienekonzept vorlegt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4 vorliegt,

3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln gut sichtbar anbringt, soweit keine Ausnahme nach § 2 Absatz 4
vorliegt,

4. entgegen § 3 Absatz  I  und  2 als Verantwortliche oder Verantwortlicher keine Anwesenheits-dokumentation führt, diese nicht für die Dauer von vier Wochen aufbewahrt oder sie auf Verlan-
gen  der  zuständigen  Behörde  nicht  herausgibt,  soweit  keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 vorliegt,

5. entgegen § 4 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,

6. entgegen  §  5  Absatz  1  in  geschlossenen  Räumen  gemeinsam singt,

7. entgegen § 5 Absatz 2 als die Versammlung veranstaltende Per-son  kein  Schutz- und  Hygiene-konzept erstellt, dieses auf Verlangen der Versammlungsbehörde nicht vorlegt oder die Einhaltung  des  Schutz-  und  Hygienekonzepts  bei  der  Durchführung der Versammlung nicht sicherstellt,

8. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Verkaufsstelle mehr als die nach  der  Fläche des Geschäftsraumes höchstens  zulässige
Personenanzahl einlässt,

9. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber eines Kaufhauses oder eines Einkaufszentrums  (Mall)  die  Einhaltung  der  Zutrittsregelung
bezogen auf die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenanzahl nicht gewährleistet,

10. entgegen § 5 Absatz 6 als verantwortliche Betreiberin oder verantwortlicher Betreiber einer Gaststätte oder einer Schankwirtschaft  die  Einhaltung  der  Hygiene-  und  Abstandsregeln  nicht
gewährleistet,

11. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1  Sport mit anderen als den in § 1 Absatz 3 genannten Personen nicht kontaktfrei ausübt oder den Mindestabstand zu anderen als den  in  § 1  Absatz 3 genannten
Personen  nicht  einhält, soweit  keine Ausnahme  nach  § 5  Absatz 8 vorliegt,

.... usw.