Rechtsanwalt Rolf Jürgen Franke

Rolf Jürgen Franke
12305, Berlin-Lichtenrade
07.05.2011

Der dornige Weg zum Notaramt

 

In Berlin waren am 12.04.2011 insgesamt 909 Notarinnen und Notare bestellt.  Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus war die Frage, unter welchen Voraussetzungen Notare zugelassen werden, die in Berlin alle gleichzeitig Rechtsanwälte sind („Anwaltsnotare“).

Notare werden nach neuen Regeln erst nach einer Fachprüfung  bestellt. Seit dem  1. Mai 2011 ist grundsätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung  Voraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar. Die Teilnahme an der von der Bundesnotarkammer organisierten Prüfung ist erst nach Zahlung der Prüfungsgebühr von zur Zeit 3.000 Euro möglich. Einzelheiten sind hier geregelt. Formulare und Informationen stellt die Bundesnotarkammer – Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung -  zur Verfügung.


Für die Ausschreibung von Notarstellen in den Amtsgerichtsbezirken und für die Durchführung der Besetzungsverfahren sind die Justizverwaltungen der Länder zuständig. Aktuelle Informationen zu Ausschreibungen in Ihrem Amtsgerichtsbezirk erteilt Ihnen das jeweils zuständige Oberlandesgericht.


In Berlin wird unterstellt, dass ein  Bedürfnis für die Bestellung von Notarinnen und Notaren dann besteht, wenn der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare im Bezirk des Kammergerichts unter Berücksichtigung der zu errichtenden Notarstellen in den vergangenen zwei Jahren mindestens 325 Notariatsgeschäfte erreicht oder überschreitet.


Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits die Notare nicht überlastet sind und vermieden wird, dass die  Berliner Bevölkerung nicht hinreichend mit notariellen Leistungen versorgt wird,  andererseits aber Kleinstnotariate vermieden werden sollen, denen bisweilen die nötige Routine und Erfahrung fehle, aus Kostengründen nicht hinreichend qualifizierte Sachbearbeiter einsetzen  und deshalb teilweise bei den Revisionen durch die Revisoren des Präsidenten des Landgerichts Berlin durch überdurchschnittlich viele Fehler auffallen.


Zum Vergleich gelten in anderen Bundesländern, in denen es Anwaltsnotare gibt, folgende Bedürfnisregelungen in sogenannten Allgemeinen Verfügungen über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AV Not):


In Baden-Württemberg wird von Fall zu Fall ohne generell-abstrakte Vorgaben entschieden, ob Anwaltsnotare bestellt werden.


In Nordrhein-Westfalen ist ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 275 beträgt. Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,2 zu gewichten. 

In Niedersachsen wird ein Bedürfnis zur Besetzung einer Notarstelle gesehen, wenn in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren jährlich durchschnittlich mindestens 450 Urkundsgeschäfte je Notarstelle - unter Berücksichtigung der Neubestellung - angefallen sind.


In Schleswig-Holstein gilt Folgendes: Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 1 Abs. 1 ist in der Regel dann gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der in diesem Bezirk amtierenden Notarinnen und Notare unter Berücksichtigung einer weiteren Notarstelle in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 400 beträgt.


In Bremen heißt es: Ein Bedürfnis für eine Notarbestellung ist gegeben, wenn in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in jedem der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre die Durchschnittszahl der auf jede Notarstelle des Amtsgerichtsbezirks einschließlich der Neubestellungen entfallenden Urkundsgeschäfte mindestens 300 beträgt.

Für Hessen gilt:


Eine Notarstelle wird nur eingerichtet oder wiederbesetzt, wenn nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 4 Bundesnotarordnung - BNotO -).


a) Ein Bedürfnis hierfür ist in einem Amtsgerichtsbezirk gegeben, in dem im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre so viele in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind, dass auf jede dort besetzte Notarstelle unter Berücksichtigung der neuen Stelle im Durchschnitt jährlich mindestens 450 Notariatsgeschäfte entfallen. Notarstellen, deren Inhaberin oder Inhaber im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr ausscheidet, gelten als nicht besetzt.

b) Ein Bedürfnis hierfür ist auch an einem Ort gegeben, der mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner (mit Hauptwohnung im Sinne der melderechtlichen Vorschriften) hat oder Sitz eines Amtsgerichts oder einer amtsgerichtlichen Zweigstelle ist, sofern dort noch keine Notarstelle besteht oder in dem im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre so viel Notariatsgeschäfte nach Buchst. a angefallen sind, dass auf jede dort bestehende Notarstelle unter Berücksichtigung der neuen Stelle im Durchschnitt jährlich mindestens 600 Notariatsgeschäfte entfallen.