Das Biersteuergesetz regt die Phantasie an: § 23 Absatz 2 Ziffern 4 und 5 lauten: "Bier ist ebenfalls von der Steuer zu befreien, wenn es ....
4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.
Haustrunk der Steueraufsicht?
Artikel
27.06.2011