Das Biersteuergesetz regt die Phantasie an: § 23 Absatz 2 Ziffern 4 und 5 lauten: "Bier ist ebenfalls von der Steuer zu befreien, wenn es .... 4. unter Steueraufsicht vernichtet wird, 5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.