Rechtsanwalt Rolf Jürgen Franke

Rolf Jürgen Franke
12305, Berlin-Lichtenrade
15.02.2011

Berliner Hinterlegungsgesetz BerlHintG geplant

Pressemitteilung vom 15.02.2011: Der Senat hat heute auf Vorlage von Justizsenatorin Gisela von der Aue beschlossen, den Entwurf eines Berliner Hinterlegungsgesetzes (BerlHintG) beim Abgeordnetenhaus einzubringen.

Das Hinterlegungsgesetz regelt die Zuständigkeit und das Verfahren im Falle der Hinterlegung von Geld oder anderen Vermögenswerten. Durchschnittlich werden in Berlin im Jahr knapp 4.000 Hinterlegungen vorgenommen. Hinterlegt werden Geldbeträge von weniger als einem bis hin zu mehreren Millionen Euro, aber auch Wertpapiere und Urkunden. Beispiele sind etwa die Hinterlegung von Haftkautionen, die Annahme und Aufbewahrung von Nachlässen bei unbekannten Erben oder die Hinterlegung von Zwangsvollstreckungserlösen bis zur Verteilung an die Gläubiger. Auch wenn die Vollstreckung von zivilgerichtlichen Urteilen von einer Sicherheitsleistung abhängig ist, muss der entsprechende Betrag hinterlegt werden. Dies kann etwa zur Ermöglichung oder zur Abwehr der Räumung einer Wohnung in Betracht kommen.

Bislang galten für Hinterlegungen die Regelungen der Hinterlegungsordnung aus dem Jahr 1937. Nachdem dieses Bundesgesetz aufgehoben worden ist und lediglich als Landesrecht weiter gilt, will Berlin – wie auch die anderen Länder – nun ein eigenes Landeshinterlegungsgesetz schaffen. Weiterhin sollen nach dem Berliner Hinterlegungsgesetz für die Hinterlegung von Geld keine Gebühren erhoben werden. Hinterlegte Gelder sollen allerdings zukünftig nicht mehr verzinst werden. Auf diese Weise wird dem Prinzip der Kostendeckung Rechnung getragen, ohne dass neue Gebührentatbestände geschaffen werden.