Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 15.04.2021 entschieden, dass für den anwaltlichen Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments im Auftrag beider Eheleute lediglich eine gesetzliche Beratungshöchstgebühr von insgesamt 410,55 € entsteht, sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde.
Die Entwurfsfertigung sei außergerichtliche Beratung und mangels beteiligter Dritter nicht Vertretung der Mandanten im Außenverhältnis, so dass eine Beratungsgebühr gemäß § 34 RVG und keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entsteht.
Im entschiedenen Fall, bei einem Gegenstandswert von bis zu 450.000 €, entstand nur eine Beratungsgebühr von 410,55 € statt einer berechneten Geschäftsgebühr von 3.704,47 €. Das beklagte Anwaltsbüro wurde zur Rückzahlung von 3.293,93 € an die klagenden beratenen Eheleute verurteilt.