Nach der notwendigen Gründung mit Bareinzahlung der Geschäftseinlagen durch die Gesellschafter gemäß § 5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG von Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) war es zunächst in der Praxis problemlos möglich, das Stammkapital der UG durch Einbringen von Sacheinlagen nach den üblichen Bestimmungen auf das Mindeststammkapital der GmbH (§ 5 Absatz 1 GmbHG) oder mehr zu erhöhen.
Alles wurde in Frage gestellt, als die Entscheidung des OLG München - Beschluss vom 23.09.2010, NJW 2011,464ff; ZIP 2010, 1991 f., bekannt wurde. Kein Berater konnte es wagen, Sachgründungen zum Auffüllen des Stammkapitals der UG, um eine Voll-GmbH herbeizuführen, Sacheinlagen einzusetzen. "Sicherster Weg" war Barvolleinzahlung bis 25.000 Euro Stammkapital. Erst nach Eintragung des Stammkapitals von 25.000 Euro in das Handelsregister erschienen Sachgründungen sicher möglich.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechtslage jetzt erfreulicherweise klar gestellt. Der Leitsatz:
Das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht.