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12.10.2013
Unterhaltstitel nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Wegen der Einheitlichkeit des Unterhaltsanspruches besteht auch ein Vollstreckungstitel aus der Minderjährigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit fort. Allerdings kann der Unterhaltsschuldner die Abänderung dieses Titels verlangen. In diesem Falle muss der volljährige Unterhaltsberechtigte dann im Abänderungsverfahren darlegen und beweisen, dass dieser Unterhaltsanspruch fortbesteht. Die Gerichte verlangen hierfür insbesondere einen schlüssigen Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den […]