Artikel
06.11.2013
Unterhalt für die Vergangenheit? in praerteritum non vivitur
in praerteritum non vivitur, a photo by rhg_anwalt on Flickr. Der altrömische Rechtssatz hat seinen Niederschlag im § 1613 BGB gefunden und besagt, dass Unterhalt für die Vergangenheit in der Regel nicht verlangt werden kann. Das Unterhaltsrecht wird von diesem Grundsatz durchzogen. Unterhalt soll und darf dem Unterhaltsberchtigten eben nur ermöglichen, seine laufenden Kosten der […]