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25.10.2013
Unterhalt: Begrenzung und Befristung
1578b nennt zwei Billigkeitsgründe.: Den Nachteilsausgleich sowie die Dauer der Ehe. Vom Gesetzgeber war bei der Neufassung aber nicht gewollt, die Unterhaltsreform ganz zurückzudrehen. Vielmehr diente dies zur Klarstellung, weil die bisherige Rechtsprechung den Nachteilsausgleich vorrangig für die Begrenzung und Befristung berücksichtigt hatte. Allerdings soll einer automatischen Befristung entgegengewirkt werden. Einsortiert unter:Nicht kategorisiert