Ein Tweet der GdP in Berlin zu einem Vorfall, bei dem eine Polizeiwache mit roter Farbe wohl beworfen worden war, hat auf Twitter zu einer regen Diskussion geführt.
So sah das heute beim Ref K der Dir 3 aus – @Djeron7: „Müssen über die Sicherheit unserer Liegenschaften reden, gerade weil es nicht der erste Angriff war. Videotechnik vor dem Gebäude würde den einen oder anderen von so einer sinnfreien und demokratiefeindlichen Tat abhalten…“ pic.twitter.com/LsPMr9HTIM
— GdP Berlin (@GdPHauptstadt) June 17, 2022
Dabei ging es darum, ob .- wie von der GdP hier in den Raum gestellt – es sich um eine demokratiefeindliche Tat gehandelt haben könnte.
Unstreitig ist, dass, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 303 StGB vorliegen, es sich um eine strafbare Tat gehandelt hat.
Die Einschränkung muss bereits an dieser Stelle gemacht werden, da nach h.M. Verunstaltungen und Verunreinigungen die nicht substanzverletzender Art sind, grundsätzlich nicht unter den Begriff der Sachbeschädigung subsumierbar sind. Wegen »Sachbeschädigung« macht sich seit dem 39. StrÄndG v. 08.09.2005 (BGBl. I S. 2674) auch strafbar, wer unbefugt das Erscheinungsbild eines Tatobjekts im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Diese – auch – Graffiti-Paragraph genannte – Norm erfasst zunächst jede Veränderung des Erscheinungsbildes durch jedwede von der Täterin oder dem Täter bewirkte Abweichung der äußeren Erscheinung einer Sache vom vorherigen Zustand unabhängig von einer Substanzverletzung. Einschränkend muss hier das Tatbestandsmerkmal nicht nur vorübergehend betrachtet werden. Nicht der Strafbarkeit unterfallen demnach der Gesetzesbegründung zufolge Veränderungen, »die ohne Aufwand binnen kurzer Zeit von selbst wieder vergehen oder entfernt werden können, wie Verhüllungen, Plakatierung mittels ablösbarer Klebestreifen sowie Kreide- und Wasserfarbenauftrag« (BT-Drucks. 15/5313 S. 3) wieder entfernt werden können. Demnach sind Oberflächenveränderungen nicht nur vorübergehender Natur, wenn diese sich als physikalisch dauerhaft erweisen und beispielsweise durch nicht oder nur schwer abwaschbare Farbe hervorgerufen werden, die sich zwar noch verwischen, jedoch durch Wegwischen nicht mehr entfernen lassen (OLG Jena NJW 2008, 776).
Damit steht als erstes Ergebnis fest, dass es sich um eine strafbare Tat gehandelt haben kann, dieser Befund aber aus den mitgeteilten Bildern und dem Begleittext nicht zwingend und eindeutig ist. (Diese Vorbemerkung erfolgt auch eingedenk einer Hausdurchsuchung bei einer minderjährigen Klimaaktivistin zu einem Zeitpunkt, als schon feststand, dass irgendjemand mit abwaschbarer Sprühkreide aufgesprüht hatte – das ist aber eine andere Baustelle; es geht nur darum, dass man auch mit der Strafbarkeit nach § 303 StGB nicht leicht hantieren kann)
Dann kommt aber der zweite und entscheidende Punkt, um den sich die eigentliche Diskussion drehte: Ist eine solche Tat dann auch eine solche, die als demokratiefeindlich zu werten ist?
Der Farbwurf richtete sich nicht gegen irgend eine Sache, sondern gezielt gegen ein Polizeirevier. Adressatin war damit also die Polizei – eine Institution des Staates. In unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist die Polizei Teil der exekutiven Staatsgewalt. Diese Rolle füllt sie auch an exponierter Stelle aus, handelt es sich hier doch um diejenige Institution, die das staatliche Gewaltmonopol innehat und auch gesetzlich eingehegt mit der Befugnis versehen ist, dieses Gewaltmonopol auch auszuüben. Damit steht die Institution „Polizei“ im direkten Konfrontationsbereich, wenn sich Zorn oder Wut gegenüber dem Staat entladen.
Auf die Frage, ob Zorn oder Wut im Einzelfall jeweils berechtigt waren oder sind, kommt es nicht an: Denn das Gefüge des Rechtsstaats hat über das Prinzip der Gewaltenteilung zunächst gleichfalls zivile Möglichkeiten vorgesehen, hier Rechtsschutz zu suchen und auch zu erlangen. Das ist zunächst zugestandermaßen erst einmal reine Theorie und zeichnet das Idealbild des funktionierenden Zusammenlebens in einer Gesellschaft. Die Abweichungen dieser reinen Lehre vom praktischen Erleben benötigt daher Ventile, um tatsächliche Missstände zu beseitigen oder bei vermeintlichen Missständen zumindest die Ursache für die Fehleinschätzungen zu beseitigen.
Die Art und Weise, wie dies geschehen soll und kann, fordert im demokratischen System des Zusammenlebens die Gemeinschaft heraus – das zentrale Instrument der Demokratie ist der Diskurs. Schon im antiken Griechenland war deshalb die Agora der Ort, an dem sich die Meinungsfindung und Meinungsbildung abspielten und die demokratische Willensbildung vorbereiteten. Auch die parlamentarische Demokratie, wie wir sie kennen, bedarf dieser unterschiedlichsten Diskursräume und Möglichkeiten. Dabei ist entscheidend, dass zu den Spielregeln zwei zentrale Elemente gehören:
- Am Ende wird abgestimmt und entschieden. Das bedeutet, dass diejenigen, die betroffen sind, sich auch tätsächlich irgendwie in den Entscheidungsprozess haben einbringen können.
- Eine Entscheidung wird nur dann als allgemeingültig anerkannt werden können, wenn die Interessen aller Beteiligten hinreichend Berücksichtigung gefunden haben und nicht der Eindruck besteht, dass „durchregiert“ wird.
Ein Defizit an demokratischer Kultur auf allen Ebenen kann deshalb zu den oben genannten Ausbrüchen von Gewalt gegen Sachen führen – die aber hier keinesfalls gutgeheißen werden soll. Es ist kein Verständnis für diese Art von Gewaltausübung sondern ein Befund, der darauf zielt, durch entsprechende Maßnahmen eine solche gänzlich überflüssig zu machen.
Kommen wir zum zweiten Punkt in diesem Zusammenhang: dem bereits erwähnten Gewaltmonopol. Dieses hat der Staat inne – und das aus guten Gründen. Diese sind aber nicht „vom Himmel gefallen“ – was ja für die Legitimation staatlicher Gewaltausübung schon ziemlich seltsam anmutet, sondern das Ergebnis einer historischen Entwicklung auf dem Weg zum modernen Staat. Das staatliche Gewaltmonopol bedeutet nämlich nicht, dass der Staat dann einfach Gewalt ausüben kann, wenn die Regeln, die sich hier die Gemeinschaft gegeben hat, das erlauben. Hintergrund ist vielmehr, dass der oder die Einzelne quasi im Wege eines Deals mit dem Gemeinwesen darauf verzichtet, selbst Hand anzulegen, wenn eigene Rechtsgüter gefährdet oder gar verletzt werden, WEIL das Gemeinwesen das Versprechen abgibt, für den Schutz der Einzelnen und deren Rechtsgüter Sorge zu tragen und in einem fairen und nachvollziehbaren Verfahren – sei es verwaltungsrechtlicher, zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur – wieder für Gerechtigkeit sorgt.
Das ist nun auch der zweite Teil der reinen Lehre, der in der Praxis nicht immer ganz so gut funktioniert, wie er sollte. Auch hier gilt das oben gesagte: Für die Beseitigung von Fehlentwicklungen und Missständen müssen die demokratischen Werkzeuge verfügbar sein. Das bedarf einer Offenheit im Diskurs. An dieser Stelle ist insbesondere von Bedeutung, dass staatliches Handeln im Allgemeinen und polizeiliches Handeln im Besonderen, gerade wenn in grundrechtlich geschützte Positionen von Menschen eingegriffen wird, immer einer Rechtfertigung bedarf. Und diese Rechtfertigung ist nicht nur ein theoretisches Konstrukt, das für die Innenrevision ein fehlerfreies Handeln dokumentiert, sondern diese ist ein Teil der öffentlichen Debatte und muss auch in diesem Zusammenhang so kommuniziert werden. Es geht nicht um die Frage, ob die Polizei grundlos einem Generalverdacht ausgeliefert wird oder einen Vertrauensvorschuss braucht oder ob sich Politiker:innen „hinter UNSERE Polizei“ stellen. Es geht darum, dass das Hinterfragen staatlichen Handelns immer auch ein Teil dieses Gesellschaftsvertrages zum Gewaltmonopol ist – und dass diejenigen, die auf ihr originäres Selbstvornahme- und Racherecht verzichtet haben jederzeit einen Anspruch darauf haben, sich zu vergewissern, dass sich der andere Teil auch tatsächlich vertragstreu verhält. (By the way: Der Staat als anderer Vertragspartner tut das selbe ja ohnehin auch unentwegt, indem er beispielsweise vorbeugende Straftatenverhütung und Strafverfolgungsvorsorge betreibt, Kontrollen durchführt und vieles mehr an Befugnissen beansprucht).
Eingehegt in diese Grundlagen, die die Rolle der Polizei im demokratischen Rechtsstaat etwas umreißen (es muss zwangsläufig an der Oberfläche bleiben, das soll ja ein Blog-Beitrag zur Eingangsfrage und keine wissenschaftliche Abhandlung werden) geht es nun also darum, zu fragen, wann eine Tat denn als demokratiefeindlich eingestuft werden kann.
Ein Blick in die polizeilichen Schutzgüter des § 1 eines jedweden Landespolizeigesetzes zeigt, dass es um die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht. Dabei wird als drittes Teilschutzgut der öffentlichen Sicherheit neben der Unversehrtheit der Rechtsordnung und der Integrität der Rechtsgüter der Einzelnen der Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt sowie von deren verstetigten Einrichtungen und temporären Veranstaltungen genannt.
Auf den ersten Blick ist also mit dem Farbenwurf auf die Polizeidienststelle nicht nur die objektive Rechtsordnung betroffen sondern eben auch die Polizei als Trägerin hoheitlicher Gewalt und deren verstetigten Einrichtung in Gestalt einer Polizeidienststelle.
Aber die praktische Bedeutung vermindert sich dadurch, dass sich die Pflichten der Adressaten zur Rücksichtnahme auf hoheitliche Einrichtungen und Veranstaltungen im Wesentlichen aus sonstigen Verhaltensregelungen ergeben, die somit Teil der objektiven Rechtsordnung sind. Ein Verhalten, das nicht durch solche Regelungen verboten wird, ist grundsätzlich erlaubte Grundrechtsausübung. Dies gilt selbst dann, selbst wenn es hoheitliches Handeln erschwert.
Für unseren Fall bedeutet dies nun, dass, wenn es sich um eine strafbare Tat gehandelt haben sollte, für einen weiteren Rückgriff auf das Schutzgut der Funktionsfähigkeit des Staats nicht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist zudem bedeutsam, dass der Gesetzgeber für bestimmte staatsgefährdende Handlungen schon eine Strafbarkeit weit im Vorfeld angeordnet hat. Das betrifft u.a. die so genannten Propagandadelikte im Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität. Das Bundesverfassungsgericht prägte einmal in anderem Zusammenhang den Satz:
Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an Gefahren für Rechtsgüter an, die aus konkreten Handlungen folgen.
BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2004 – 1 BvQ 19/04 = NJW 2004, 2814 (2816)
Die Ermächtigung folgt hier aus der Möglichkeit einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB.
Es bleibt nun allenfalls noch zu prüfen, ob sich aus der Regelung einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB noch etwas anderes ergeben könnte. Dann könnte der Schluss gezogen werden, dass vielleicht eine Tat vorliegen könnte, die ihrerseits demokratiefeindlich eingestuft werden könnte.
In Frage käme hier das Tatbestandsmerkmal Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen. Ein Gegenstand dient nach h.M. dem öffentlichen Nutzen, wenn er der Allgemeinheit durch seinen Gebrauch oder in anderer Weise unmittelbaren Nutzen bringt. Unmittelbarkeit ist einschränkend nur anzunehmen, »wenn jedermann aus dem Publikum, sei es auch nach Erfüllung bestimmter allgemeingültiger Bedingungen wie die Entrichtung eines Entgelts, ohne Vermittlung dritter, zu beliebiger Auswahl der Teilnehmer befugter Personen aus dem Gegenstand selbst oder aus dessen Erzeugnissen oder Wirkungen Nutzen ziehen kann« (RGSt 66, 203 (204))
Rechtsgut ist nicht das Eigentum, sondern das Allgemeininteresse an der Nutzung der unmittelbar öffentlichen Zwecken dienenden Gegenstände. (vgl. BayObLGSt 20, 146 (150)) Die Funktion der Strafnorm liegt darin, solchen Sachen einen erhöhten Strafrechtsschutz zu gewährleisten, die im Interesse der Allgemeinheit besonders schutzwürdig oder unersetzlich sind, wobei diese der Bevölkerung oft leicht zugänglich und daher auch leicht verletzlich sind (BT-Drucks. 8/2382 S. 13)
Damit müsste die betroffene Polizeidienststelle einen unmittelbaren Nutzen für die Allgemeinheit bringen, um taugliches Tatobjekt für eine Strafbarkeit nach § 304 StGB zu sein können.
Ein Blick in die Rechtsprechung hilft hier weiter:
9Verneint worden ist die Unmittelbarkeit des öffentlichen Nutzens u.a. für Polizeiwagen und Polizeifunkgerät (BGHSt 31, 185 [186 f.]. A.A. für den Polizeiwagen OLG Hamm NStZ 1981, 31; s. aber auch § 305a Abs. 1), Geschwindigkeitsmessanlagen der Polizei (OLG Stuttgart VM 1998, 38; OLG Braunschweig BeckRS 2014, 01103), Wegmacherhütten der Straßenmeistereien (BGH NJW 1990, 3029 [BGH 07.08.1990 – 1 StR 380/90]), Inventar einer Behörde (RG GA 1913, 443) oder eines Gefängnisses (RG LZ 1916, 696). (Satzger / Schluckebier / Widmaier, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2021, § 304 StGB, Rn. 9))
Damit dürfte das äußere Erscheinungsbild der Dienststelle nicht dem Schutzbereich der Regelung unterfallen.
Wenn man zudem noch die Zielrichtung des Gesetzgebers betrachtet, kommt auch hier eine demokratiefeindliche Tat auch nicht in Betracht.
Letztlich bleibt es ein Farbanschlag auf eine Polizeidienststelle – der mit Sicherheit Zorn und Wut bei den Betroffenen ausgelöst hat und darüber hinaus auch Fragen der Sicherheit der Dienststelle und dem Schutz der dort Beschäftigten legitimerweise auslösen kann. Von der Arbeit, die Farbe wieder zu entfernen und zu beseitigen und den damit verbundenen Kosten erst einmal ganz zu schweigen.
Auch mag aus Sicht der/des/der Täter, Täters, Täterin die Polizei beziehungsweise die Dienststelle aus privaten oder politischen Gründen das geeignete Tatobjekt gewesen sein. Typisch für solche Farbwürfe ist zudem, dass damit auch eine Botschaft transportiert werden soll. Dabei kann eine mögliche Motivationslage auch in der Ablehnung des freiheitlich-demokratischen Gemeinwesens liegen – aber es ist nach dem, was bislang bekannt ist, keineswegs zwingend.
Selbst eine antidemokratische Gesinnung der oder des Täters/Täterin/Täter macht aus dem Farbwurf noch nicht zwingend eine demokratiefeindliche Straftat. Ob es eine antidemokratische Gesinnung gibt oder gab, wird sich aber erst dann verifizieren oder falsifizieren lassen, wenn zum Einen tatsächlich eine nach deutschem Strafrecht verfolgbare Straftat vorliegt und der oder die Täter:innen und ihre Motivationslage ermittelt sind – oder wenn ein unzweideutiges Bekenner:innen-Schreiben vorliegen würde. Aber auch dann wäre die Zuschreibung „demokratiefeindlich“ nicht ohne weiteres zutreffend:
Demokratiefeindlich wäre eine Tat dann, wenn sie eben auf die Funktionsfähigkeit der Institutionen des demokratischen Gemeinwesens insgesamt zielen würde. Das wäre dann der Fall, wenn der Erfolg darin liegen würde, dass die demokratisch legitimierte Ausübung und Kontrolle des Gewaltenteilungsgrundsatzes in seinem Wesenskern beeinträchtigt wäre. Dabei kommt es in erster Linie auf einen objkektiven Betrachtungshorizont an: Entscheidend ist dann nicht die Gesinnung der/des Täter:in, sondern vielmehr die Auswirkungen der Tat auf das Funktionieren des Gemeinwesens.
Das sehe ich bei dieser Angelegenheit hier (noch) nicht erfüllt. Das mindert aber keineswegs die Tatsache, dass es für den Fall, dass die Handlung nicht strafbewehrt wäre, dennoch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz entstanden sind, die durchaus beträchtlich sein können. Wenn die Farbe so beschaffen ist, dass die Strafbarkeitsschwelle überschritten ist, kommt zu den zivilrechtlichen Ansprüchen auch die strafrechtliche Aufarbeitung hinzu. Am Ende – auch das ist ein Pluspunkt für den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat – entscheidet ein unabhängiges Gericht aufgrund einer eigenen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung. Die Stärke der wehrhaften Demokratie liegt eben darin, dass sie auch denjenigen, die sich gegen sie stellen, mit den eigenen, demokratisch legitimierten Mitteln und Instrumenten begegnen kann und sich nicht des Instrumentariums ihrer Feinde bedienen muss.
Am Ende geht noch ein herzliches Dankeschön an die beiden Diskutant:innen: @wielando und @blaulichtzecke – die mich nicht nur zu diesem Text hier inspiriert haben, sondern auch meine Gedanken bei der Vorbereitung meines Beitrags auf dem Panel 3 „progressive Bildung = progressive Polizei“ auf dem Polizeikongress der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen im Thüringer Landtag, der am kommenden Dienstag (also übermorgen) stattfinden wird, nochmals auf das Problemfeld: Was ist eigentlich eine demokratische Polizei, wie ist das Selbstverständnis von Polizei im demokratischen Rechtsstaaat und wie funktioniert dies in Bezug auf Binnenwahrnehmung und Blick von außen. Auch ist in diesem Kontext durchaus spannend, wie gesellschaftliche Prozesse und Veränderungen aus einer staatlichen Institution heraus gesehen werden können, wenn die Auseinandersetzung nicht den demokratischen Diskurs sucht, sondern sich andere Formen der Kommunikation – auch unter Einsatz von Gewalt gegen Sachen – ihre Bahn suchen. Das sind nämlich auch die Rahmenbedingungen, unter denen wir polizeiliche Ausbildung diskutieren müssen, um in einer pluralen und bunten diversen Gesellschaft Sicherheit und Freiheit immer wieder aufs neue an Grundrechtsgewährleistungen ausgerichtet austarieren zu können – und gleichzeitig auch die Limitationen aus dem Funktionieren einer demokratisch legitimierten Gewaltenteilung entsprechend einordnen zu können.