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15.11.2013
E-Bikes: Weniger Antrieb erlaubt mehr Promille
Die 0,5-Promillegrenze gilt nur für Kraftfahrzeuge. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 24a StVG: § 24a 0,5 Promille-Grenze (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu […]