Grundsätzlich gehen Polizei und Steuerbehörden mit Daten von Menschen um. Und dabei sind die Begehrlichkeiten auf beiden Seiten offensichtlich. Die Polizei würde sich diese Steuerdaten gerne für ihre Verfahren nutzbar machen, die Steuerbehörden würden ihrerseits gerne auf polizeiliche Erkenntnisse zurückgreifen können. Wenn man aber die vermeintlichen Vorteile näher betrachtet, wird ein Dilemma ersichtlich: Denn ein Großteil der interessanten Daten sind streng vor zweckändernder Weiterverarbeitung geschützt.
Wichtig ist daher, wie das Steuergeheimnis einzuordnen ist und warum und wie weit der Schutz dieses Geheimnisses reicht. Gerade für die Verfolgung von Geldwäsche stellt die Regelung des § 31b AO einen elementaren Bestandteil dar.
Weil die Möglichkeiten einerseits, die engen Grenzen des Datenaustausches andererseits limitierende Faktoren darstellen, sollten daher gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen von Polizei und Finanzverwaltung nicht nur das gegenseitige Verständnis fördern. Der Austausch von wechselseitigem Spezialwissen fördert letztlich auch das gegenseitige Verständnis für die jeweilige Aufgabe.
Es geht nicht nur um einen rechtsstaatlichen Umgang mit Finanzkriminalität, sondern darüber hinaus auch um die gebotene Herstellung von Steuergerechtigkeit.
Ich habe mich zusammen mit KK Felix Hackner mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Unser Text hierzu ist in der neuen Kriminalistik, Ausgabe 1/2022 erschienen.