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12.10.2013
Die Bedürftigkeit beim Unterhalt Volljähriger
Das Maß des Unterhalts richtet sich nach § 1610 BGB: § 1610 BGB – Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person […]