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06.10.2010
Ausbildung ohne Ausbildung?! – Kindergeldanspruch
Ausgangslage:
Nach dem mit dem Friseursalon am 14. Juli 2007 geschlossenen Arbeitsvertrages trat XYZ ab dem 15. Juli 2007 eine Beschäftigung als „Friseurassistentin“ an. Ihre Vergütung von Juli 2007 bis März 2008 belief sich auf zunächst 250,- € monatlich, von April 2008 bis September 2008 auf 350,- € und von Oktober 2008 bis März 2009 auf 600,- € monatlich. Warum XYZ keinen Ausbildungs- sondern einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, weiß niemand so recht: XYZs Chef habe dies so begründet, dass sie zu Beginn ihrer Ausbildung bereits volljährig gewesen sei.
Im Übrigen habe XYZ sich nicht getraut nachzufragen, da sie Angst um ihren Ausbildungsplatz gehabt habe... Auf ihrer Lohnabrechnung sei ihr Verdienst als Ausbildungsvergütung bezeichnet.
Die Familienkasse möchte nun aber kein Kindergeld zahlen, denn: „Nach ihren Ermittlungen sei XYZ bei der Handwerkskammer XYZ zu keiner Zeit als Ausbildende des Friseursalons gemeldet gewesen. Sie gehe davon aus, dass XYZ nur ein Beschäftigungsverhältnis gehabt habe und keine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes absolviert habe.“
Kindergeld könne nur für Kinder gezahlt werden, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf und nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung ausgebildet würden.
XYZ will nun gerichtlich den Kindergeldanspruch durchsetzen...