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Danach gilt zwar generell weiterhin, dass jeder seinen Schaden selbst zahlen muss. Ist aber eines der beiden Autos nach dem Ausparken aus einer Parkbucht womöglich schon zum Stehen gekommen, beurteilt der BGH die Haftungsfrage nun anders: Der Auffahrende haftet dann für den Schaden am anderen Auto.
Die Karlsruher Richter begründen dies im wesentlichen damit, dass auf Parkplätzen "stets" mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Autos gerechnet werden muss. Autofahrer müssten deshalb beim Rückwärtsausparken so vorsichtig fahren, dass "eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist". Fährt ein Autofahrer vorsichtig und es gelingt ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision noch zum Stehen zu kommen, hat er seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Nach dem Urteil kann der sogenannte Anscheinsbeweis für das Verschulden des Rückwärtsfahrenden nicht angewandt werden.