Nein, meint das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 18.09.2008 - 8 U 1167/08):
"Gehen Parteien bei Abschluss eines Nachweismaklervertrages, sei es aufgrund einer vom kaufinteressierten Kunden zugleich geäußerten Kaufpreisvorstellung, sei es aufgrund einer Kaufpreisangabedes Maklers, übereinstimmend von einem bestimmten oder ungefähren Kaufpreis aus, zu dem die Immobilie zu haben ist, mangelt es an der maklerrechtlich erforderlichen Gleichwertigkeit zwischen angestrebtemund zustande gekommenem Kaufvertrag, wenn der Kunde das Grundstück tatsächlich nur zu einem deutlich teureren Preis erwerben kann und tatsächlich erwirbt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung erreicht er dann nicht annähernd das Ziel, das er, wie der Makler weiß, ins Auge gefasst und für den Fall der Erreichung zu honorieren versprochen hat."
Diese Grenze ist für die Dresdener Richter bei einer Überschreitung von 25% eindeutig überschritten. Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht Preisdifferenzen von bis zu 10 % regelmäßig als provisionsunschädlich an (OLG Stuttgart OLGR 2002, 387 unter 4 m.w.N.), Allein das OLG Brandenburg sieht eine kundenungünstige Abweichung um 7% bereits als provisionsschädlich an (OLG Brandenburg ZMR 2007, 973). Problematisch ist jedenfalls eine Differenz von mindestens 20 %, und zwar auch dann, wenn es sich um eine dem Maklerkunden günstige Abweichung (OLG Hamburg OLGR 2004, 53 unter II 1 b m.w.N.) handelt.