In Städten wie Berlin besteht aus beruflichen oder privaten Gründen ein Bedürfnis Wohnraum nur kurzfristig zu nutzen. Mehrere Anbieter haben sich auf dieses Marktsegment spezialisiert. Dass die Kurzzeitmiete durchaus Schattenseiten hat, hatte ich schon in meinem Beitrag vom 29.Februar 2012 aufgezeigt: Wohnraummieter hatten sich über Lärm und Schmutz durch Feriengäste beschwert. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Nachbarn durchaus Anspruch auf Mietminderung haben können (s. Beitrag vom 29.Februar 2012).
Das Bezirksamt Mitte von Berlin hatte in der Vergangenheit versucht, den Problemen mit den Mitteln des Verwaltungsrechts entgegenzutreten. Das Bezirksamt hatte einem Anbieter untersagt, elf näher bezeichnete Wohnungen in der Wilhelmstraße als Beherbergungsstätte zu nutzen. Das Verwaltungsgericht Berlin gab aber dem Anbieter in einem Eilverfahren Recht: Das Bezirksamt durfte die Nutzung von Wohnungen nicht mit der Begründung untersagen, es handele sich hierbei um "Ferienwohnungen" und damit einen nicht genehmigten Beherbergungsbetrieb.Der Anbieter hatte unwidersprochen vorgetragen, dass die bestehenden Mietverträge eine Nutzungsdauer von drei bis acht Monaten umfassten, hoteltypische Dienstleistungen nur in einem eingeschränkten Umfang erbracht würden und die Vermietung daher nicht das Gepräge einer Beherbergungsstätte hätten (VG Berlin, Beschluss v. 23.01.2012, Az. VG 19 L 294/11)