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Auch ohne gesonderte Vereinbarung im Mietvertrag müssen Mieter eine Wohnung neutral gestrichen zurückgeben. Dies hat der Bundesgerichtshof heute entschieden (Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12).
Die Beklagten hatten die frisch in weißer Farbe renovierte Doppelhaushälfte der Klägerin gemietet. Sie strichen einzelne Wände in rot, gelb und blau und gaben das Obket in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ darauf hin die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen.Dazu wendete sie einen Betrag von 3.638,82 € auf.. Die Klägerin verrechnete diese Summe teilweise mit der geleisteten Kaution und klagte vor dem Amtsgericht 1.836,46 € ein. Die Beklagten erhoben Widerklage auf Rückzahlung der vollständigen Kaution nebst Zinsen. Das Amtsgericht wies die Klage und die Widerklage ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Landgeircht die Beklagten zur Zahlung von 874,30 € nebst Znsen und wies die Berufung der Beklagten zurück. Darauf hin legten die Beklagten Revision ein, die ohne Erfolg blieb. Nach Auffassung der Karlsruher richter ist ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für weite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.