Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
10.02.2012

Wo fängt die "Nachweistätigkeit" des Maklers an?

Nach dem Gesetz (§ 652 BGB) besteht die vom Makler zu erbringende Tätigkeit im Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder in der Vermittlung eines Vertrags. Wie bereits in einem älteren Blogbeitrag berichtet, hat der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 4.Juni 2009 (Akz. III ZR 82/08) die Tätigkeit des Vermittlungsmaklers und des Nachweismaklers detailiert voneinander abgegrenzt. :


Der "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages" ist erbracht, wenn aufgrund einer Mitteilung des Maklers an seinen Kunden und Auftraggeber dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen mit einem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Unverzichtbare, aber auch ausreichende Voraussetzung für einen Nachweis ist deshalb, dass der Makler dem Kunden einen Interessenten benennt und damit auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist. Nicht erforderlich ist es, dass dem Auftraggeber des Maklers eine Person benannt wird, die bereits zum Kauf der jeweiligen Immobilie fest entschlossen ist.

Das OLG Frankfurt/Main hat sich mit Beschluss vom 16.Januar 2009 mit den Mindestanforderungen an den "Nachweis" beschäftigt: Danach erbringt ein Makler, der einem Anlageinteressenten die Gelegenheit zum Eintritt in Vertragsverhandlungen über ein inhaltlich völlig offenes Investment in Bezug auf ein Grundstück, das der Anlageinteressent später erwirbt, nachweist, keine Nachweistätigkeit im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB. In dem zu entscheidenden Fall hat der Makler allenfalls die Möglichkeit zu Verhandlungen über ein inhaltlich völlig offenes Investment in Bezug auf das später erworbene Grundstück nachgewiesen, nicht aber die Möglichkeit zu Verhandlungen vor dem Hintergrund einer konkreten Kaufabsicht des Kunden und Verkaufsbereitschaft der Grundstückseigentümerin.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2009 - 19 W 87/08