Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
25.08.2014

Widerruf von Maklerverträgen wegen fehlender Belehrung

Immobilienmaklern droht der Verlust ihres Provisionsanspruchs. Werden Verträge z.B. über das Internet abgeschlossen, so steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu, über das der Makler belehren muss. Ohne Belehrung kann der Maklervertrag auch ein Jahr später noch widerrufen werden.

Das ergibt sich aus dem neuen Widerrufsrecht für Verbraucher, welches zum 13.Juni 2014 in Kraft getreten ist. ("Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung").

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes war umstritten, ob Verbrauern ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzgesetz zustand..Während das Landgericht Hamburg ( Urteil vom 03.05.2012 - 307 O 42/12 ) die Anwendung des Fernabsatzgesetzes verneinte, hielt das Landgericht Bochum (Urteil vom 9. März 2012 · Az. I-2 O 498/11) das Gesetz für anwendbar. Zuletzt hatte sich auch das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage auseinandergesetzt (Beschluss vom 17.Juni 2013 - 1 BvR 2264/11)
Diese Streitfrage hat nunmehr der Gesetzgeber entschieden. Mangels Übergangsvorschriften hat die bisherige Streitfrage nur noch Relevanz für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossenen Maklerverträge.

Nunmehr gilt:  Bei online geschlossenen Verträge hat der Immobilienmakler hat den Kunden darüber zu belehren, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht.Er  muss ihm ein entsprechendes Formular aushändigen. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht bevor der Kunde eine Widerrufsbelehrung erhalten hat. Fehlt die Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit, kann der Kunde den Vertrag bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss widerrufen.

Widerruft der Kunde, müssen beide Seiten die empfangenen Leistungen erstatten. Dies gilt auch dann, wenn der Makler seine Leistung schon erbracht hat. Der Provisionsanspruch des Maklers entfälltin diesem Fall . Ihm steht stattdessen unter Umständen ein Anspruch auf Wertersatz (§ 357 Abs. 8 BGB) zu. Dies gilt aber nur, wenn der Maklerkunde ordentlich belehrt wurde und in der Belehrung auf die Ersatzpflicht hingewiesen wurde. Beachtet der Makler dies nicht, droht ihm ein Totalverlust.