Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
04.03.2012

Wenn mehrere Makler aktiv waren:

Nimmt der Kunde die Leistungen eines zweiten Maklers entgegen, schließt das nicht den Provisionanspruch des ersten Makler aus.

Der klagende Makler hatte ein Objekt inseriert und auf die Provisionspflichtigkeit hingewiesen. Der spätere Beklagte ließ sich von dem Makler das angeboten Einfamilienhaus zeigen. Später besichtigte der Beklagte das Objekt mit einem weiteren Makler und kauft das Objekt. Der Erstmakler stellte dem Käufer seine Provision in Rechnung. Mit dem Argument, das Objekt sei ihm durch den zweiten Makler nachgewiesen worden und damit sei die Tätigkeit des Erstmaklers nicht für den Verkauf ursächlich gewesen, lehnte der Käufer den Ausgleich ab. Das Oberlandesgericht Bamberg gab dem Erstmakler recht: Seinem Inserat sei zu entnehme gewesen, dass eine Maklerprovision fällig werde. Seine Leisutng habe darin bestanden, dem Interessenten die Besichtigung zu ermöglichen und den Kontalkt zum Hausverkäufer hergestellt zu haben. Diese Tätigkeit sei für den Abschluss des Kaufvertrages auch ursächlich geworden. Der Umstand, dass später noch ein weiterer Makler tätig geworden sei und nun ebenfalls Maklerlohn verlange, ändere daran nichts. 

Quelle: www.lto.de 
OLG Bamberg, Urt. v.19.08.2011, Az. 6 U 9/11)