Ein WEG-Verwalter hatte in der Jahresabrechnung die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger geleisteten Abschlagszahlungen eingestellt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Hiergegen wendeten sich zwei Wohnungseigentümer. Sie waren der Auffassung, der Verwalter müsse die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten in die Jahresabrechnung einstellen.
Ihre Klage war vor dem Landgericht Landau/Pfalz als Berufungsgericht erfolgreich. Die hiergegen von den übrigen Wohnungseigentümern eingelegte Revision hatte teilweise Erfolg:
Auf der einen Seite müsse der Verwalter in die Gesamtabrechnung alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehen, aufnehmen. Denn der Verwalter habe eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen. Diesen Anforderungen genüge die Gesamtabrechnung nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Geldflüsse ausweist.
Bei den Einzelabrechnungen seien hingegen die Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu beachten. Diese schreibe eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Daher seien für die Verteilung in den Einzelabrechnungen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich.
Die Folge hiervon ist, dass die Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung abweichen. Diese Abweichung der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung müsse der Verwalter aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit in der Abrechnung verständlich erläutern.
Im zu entscheidenden Fall entsprach zwar die Gesamtabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung, nicht aber die Einzelabrechnungen. Denn in diesen wurde nicht der tatsächlich Verbrauch zugrunde gelegt.