In meinem Blogbeitrag vom 25.August 2014 hatte ich darauf hingewiesen, dass Immobilienmaklern u.U. der Verlust ihres Provisionsanspruchs droht. Denn werden Verträge z.B. über das Internet abgeschlossen, so steht Verbrauchern ein Widerrufsrecht zu, über das der Makler belehren muss.
Wie aber muss die Belehrung erfolgen? Jedenfalls genügt es nicht lediglich auf der Homepage auf die Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen. Denn der BGH hat entschieden, dass die bloße Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung auf einer Webseite nicht ausreichend ist. Die Belehrung muss dem Verbraucher auch in Schriftform, also per E-Mail, Fax oder Brief mitgeteilt werden.
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11.09.2014