Auch auf der Skipiste gelten Verkehrsregeln. Wie im Straßenverkehr besteht auf der Skipiste das Risiko ernsthafter Unfälle. Um diese zu vermeiden hat der internationale Skisportverband FIS Regeln aufgestellt. Obgleich diese keine Gesetzeskraft haben, werden sie von den deutschen Gerichten als Gewohnheitsrecht anerkannt. Kommt es unter Verstoß gegen diese Regeln zu einem Unfall, drohen hohe Schadenersatz-und Schmerzensgeldforderung. So im Fall des Unfalles zweier Teilnehmer eines Skikurses. Beide sollten nacheinander einen Hang hinunter fahren. Der Rest der Gruppe wartete unterhalb des Hanges. Die erste Teilnehmerin fuhr den Hang hinab und querte Ihn, um sich mit der wartenden Gruppe zu treffen. Dabei kollidierte sie mit dem nachfolgenden Kursteilnehmer. Im Prozess berief sich dieser darauf, dass sich die vorausfahrende Teilnehmerin vor einem Richtungswechsel nach hinten hätte absichern müssen. Dies sah das Oberlandesgericht München anders: Hier gilt die FIS-Regel Nr. 3: Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Daher müsse er dem Vorausfahrenden für alle Bewegungen genügend Raum lassen. Diese habe Vorgang und müsse sich nicht nach hinten absichern. Die Münchener Richter verurteilten daher den Auffahrenden zu einem Schadensersatz und zu einem Schmerzensgeld. (OLG München, Urteil vom 19. Januar 2011,Akz 20 U 4661/10).
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