Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
30.05.2012

Unzulässiger Abwerbeversuch über soziales Netzwerk

Längst ist es eine Binsenweisheit, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Wer dennoch über das Profil der eigenen Firma abfällige Bemerkungen über einen anderen Arbeitgeber schreibt, sollte sich daher über rechtliche Konsequenzen nicht wundern.

So verurteilte das Landgericht Heidelberg den Mitarbeiter eines Unternehmens zur Zahlung von 600,00 €, weil er sich in einer über die Plattform Xing verschickten Nachricht an Mitarbeiter eines Wettbewerbers abfällig über diesen äußerte. So schrieb er unter anderem: "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." Die Heidelberger Rihter werteten  diese Formulierung als "wettbewerbswidrige Herabsetzung" des Arbeitgebers der Empfänger. Hinzu komme, dass die Wortwahl  nur als  unzulässiger Abwerbeversuch verstanden werden könne.

LG Heidelberg Urteil vom 23.05.2012 1 S 58/11