So verurteilte das Landgericht Heidelberg den Mitarbeiter eines Unternehmens zur Zahlung von 600,00 €, weil er sich in einer über die Plattform Xing verschickten Nachricht an Mitarbeiter eines Wettbewerbers abfällig über diesen äußerte. So schrieb er unter anderem: "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." Die Heidelberger Rihter werteten diese Formulierung als "wettbewerbswidrige Herabsetzung" des Arbeitgebers der Empfänger. Hinzu komme, dass die Wortwahl nur als unzulässiger Abwerbeversuch verstanden werden könne.
LG Heidelberg Urteil vom 23.05.2012 1 S 58/11