Ein Immobilienangebot im Internet, in dem die Position "Maklerhonorar" bei den mit dem Ankauf des Objekts verbundenen Kosten erscheint, der Zusatz "Käuferprovision" aber fehlt, stellt kein hinreichend deutliches Provisionslangen dar.
Der Makler hatte im Internet eine Mietwohnung angeboten. Dabei führte er neben den vom zukünftigen Mieter zu leistenden Zahlungen wie Miete, Nebenkosten und Mietkaution auch die Maklerprovision auf. Nach Abschluss des Mietvertrages weigerte sich der Interessent, die Provision an den Makler zu zahlen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage des Maklers zurück.
Ein Maklervertrag ist nach Auffassung der Düsseldorfer Richter nicht zustande gekommen. Das Inserat stellt zunächst eine Aufforderung an möglich Interessenten dar, dem Makler gegenüber ein Angeobt zum Abschluss eines Maklervertrages abzugeben (invitatio ad offerendum). Damit kommt der Maklervertrag nicht schon mit der bloßen Kontaktaufnahme zustande. Vielmehr muss der Makler den Interessenten ausdrücklich auf seinen Provisionsanspruch hinweisen müssen, bevor er mit seinen Maklerdiensten begann. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte durfte der Interessent nach Auffassung des Düsseldorfer Oberlandesgerichts davon ausgehen, dass der Vermieter die Kosten der Maklertätigkeit übernimmt.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.10.11, Az.: 7 U 160/10
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07.05.2012