Während die netten Worte "du blödes Schwein" mal locker 500,00 € Strafe nach sich ziehen können, geht die Bezeichnung "Parkplatzschwein" in Ordnung. Meint jedenfalls das Amtsgericht Rostok (AG Rostock, Urteil vom 11.Juli 2012 - 46 C 186/12).
Ein Mann hatte das Foto eines auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Geldtransporters ins Internet gestellt. Auf die Windschutzscheibe hatte er zuvor einen Zettel mit der Aufschrift "Parkplatzschwein" angeheftet. Das Amtsgericht sah darin keine persönliche Beleidigung. Denn offensichtlich seien nicht die negativen Eigenschaften eines "Schweines" gemeint. Vielmehr sei damit die Wertung "rücksichtslos, nur im eigenen Interesse handelnd" gemeint gewesen.