Der Mieter muss bei Verlust von Wohnungsschlüsseln nur dann die Kosten der kompletten Schließanlage übernehmen, wenn diese auch tatsächlich ausgetauscht wurde.
Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13).. Der Mieter hatte bei Mietende statt der bei Vertragsbeginn vorhandenen zwei Wohnungsschüssel nur einen Wohnungsschlüssel zurückgegeben. Nachdem der Vermieter die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Mieter den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom Mieter die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Die Verwaltung hatte angekünigt, sie werde den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Da der Mieter den verlangten Betrag nicht zahlte, wurde die Schließanlage nicht ausgetauscht.
Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Allerdings liege ein ersatzfähiger Schaden nur vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Hier war aber der Austausch entfallen. Der frühere Mieter muss daher nicht zahlen.