Der klagende Beamte wurde von Amts wegen in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle mit Leitungsfunktion einbezogen. Die Stelle wurde jedoch mit einem anlässlich des Auswahlverfahrens aus dem Dienst eines Landes in den Bundesdienst versetzten Konkurrenten besetzt. Hierüber informierte der Dienstherr den Kläger erst, als die Stelle mit dem ausgewählten Kandidaten bereits besetzt worden war.
Die Schadensersatzforderung des nicht berücksichtigten Beamten wies der Dienstherr zurück. Anders das Bundesverwaltungsgericht: es verurteilte den Dienstherren, den Kläger so zu stellen, als sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgefallen. Der Dienstherr habe die Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils getroffen, das nicht der zu besetzenden Stelle entsprach, sondern auf die Person des erfolgreichen Bewerbers zugeschnitten gewesen sei, um diesen gegenüber allen Konkurrenten hervorzuheben. Schließlich dürfe der Dienstherr seine Bindung an das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip als Auswahlgrundsatz nicht dadurch umgehen, dass der ins Auge gefasste Bewerber - anders als die übrigen Konkurrenten - vor seiner Versetzung in die der zu besetzenden Stelle entsprechende Besoldungsstufe befördert wird.Rechtswidrig sei auch die späte Benachrichtigung der unterlegenen Bewerber gewesen. Damit habe der Dienstherr deren Rechtsschutz vereitelt..
BVerwG ,Urteil vom 26. Januar 2012, - 2 A 7/09)