Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
29.05.2012

Rechtliche Fallstricke bei der Aufwandsentschädiung des Maklers

Die Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung ein zwar legitimes, aber durchaus mit rechtlichen Fallstricken versehenes Mittel zur Sicherung der Vergütung des Maklers dar. 

Denn eine Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn sie sich nicht wirklich und ausschließlich nur auf den Ersatz von konkretem Aufwand bezieht. Eine daran orientierte Pauschalierung mit mäßigen Höchstbeträgen ist zulässig (BGHZ, 99,347/383; OLG Oldenburg NJW-RR 2005, 1287 ff.; AG Rendsburg, MDR 2004, 204; AG Lahr, Urteil v. 25.04.2007, Az. 5 C 307/06; AG Gießen a.a.O.; Palandt § 652 Rn. 62). Eine Pauschale von 1.000,00 € sieht die zitierte Rechtsprechung aber nicht mehr als "mäßig" an.

Ein weiteres kommt hinzu: Übersteigt die Aufwandsentschädigung 10% der für den Erfolgsfall zu zahlenden Provision, ist eine derartige Vereinbarung beurkundungsbedürftig (Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. April 1997 - 8 U 2528/96).Fehlt es daran, ist die Vereinbarung schon aus diesem Grunde unwirksam.

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