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Persönlich bin ich da ja sehr konsequent: Keine Zigarette vor dem dritten Glas Bier! Sie und ich kennen aber auch Zeitgenossen, die jede freie Sekunde ausnutzen, um ihrem Laster zu fröhnen. Oftmals auch in den Arbeitspausen: Versicherungstechnisch ist das nicht unproblematisch, wie eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Berlin zeigt: Eine 46-jährige Pflegehlferin ging wegen des im Gebäude ihres Seniorenheims geltenden Rauchverbots auf eine Zigarrette vor die Tür. Auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitplatz stieß sie mit dem Hausmeister zusammen. Dieser verlor einen Eimer Wasser. Die Pflegehelferin rutschte aufgrund der Feuchigkeit aus und brach sich den Arm.Wer nun denkt, ähnlich wie der Weg von und zur Kantine stelle auch der Rückweg von der Raucherpause einen Arbeitsunfall dar, hat seine Rechnung ohne das Sozialgericht Berlin gemacht: Der Weg von und zur Raucherpause sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es sei die freie Privatentscheidung der Klägerin, ob sie zum Rauchen gehe oder nicht. Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehe nicht. Insbesondere sei das Rauchen nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Diese sei unter anderem notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Rauchen stelle aber den Konsum eines Genussmittels dar und gehöre deshalb in den persönlcihen Lebensbereich. Aus diesem Grund sei zwar der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause.
SozG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2013 (S 68 U 577/12) |
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Also zumindest was die Unfallversicherung angeht, hat die junge Frau im Bild rechts nicht die schlechteste Idee. ;-)