Über die Rechtsfolgen der Ausübung eines vertragliche Rücktrittsrechts hatte ich bereits in einem früheren Blogbeitrag hingewiesen (hier). Das Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 28.09.2012 - 323 O 270/11) hatte über die Folgen eines Rücktritt zu entscheiden, der erfolgte, weil der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt hat. Wie die Hamburger Richter entschieden, kann der Makler trotzdem seine Provision behalten, weil die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht wegen einer Unvollkommenheit des Vertragsschlusses erfolgte, auf die sich der Makler hätte einstellen müssen.
Artikel
01.10.2014
Rücktritt lässt Maklerprovision nicht entfallen
Die Maklerprovision entfällt grundsätzlich nicht bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag.