Ein Maklervertrag, in dem sich der Makler zum Aushandeln eines Preisnachlasses und zur "Begleitung" von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen verpflichtet, ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleisungsgesetz nichtig. Der Maklerkunde kann daher seine Provision nicht zurückfordern..
Dies entschied das Landgericht Coburg und wies damit die Klage zweier Immobilienkäufer gegen den Makler auf Rückzahlung von Maklerprovision ab. Das Urteil ist rechtskräftig (Landgericht Coburg, Urteil vom 30.10.2012, Az. 23 O 261/112; Oberlandesgericht Bamberg Beschluss vom 10.01.2013, Az.: 6 U 60/12) Die Kläger hatten unter Vermittlung des Maklers ein Grundstück erworben. Käufer und Makler vereinbarten im Rahmen der Vertragsverhandlungen sowohl die Käuferprovision als auch die Verkäuferprovision zu übernehmen, wenn es dem Makler gelinge, die Kaufpreisvorstellung des Verkäufers von 130.000 Euro um mindestens 10.000 Euro zu senken. Darüber hinaus sicherte der Makler zu, die Verhandlungen mit zuständigen Planungsbehörden und ausführenden Fachfirmen zu begleiten. Tatsächlich gelang es dem Makler, den Kaufpreis auf 118.000,00 € zu senken. Auch stellte er den Kontakt zu Fachfirmen und dem Bürgermeister der Gemeinde her. Mit ihrer Klage verlangten die Käufer später von ihnen bezahlte Provision in Höhe von 9.282,00 Euro zurück. Sie vertraten die Auffassung, der zwischen ihnen und dem Makler geschlossene Vertrag sei wegen eines Vorstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (heute: Rechtsdienstleistungsgesetz) nichtig. Dies sah sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht anders: Eine rechtliche Prüfung im Einzelfall sei von dem Makler nicht vorgenommen worden. Inbesondere erfordere die Vorbereitung des Notartermins keine rechtliche Prüfung. Die Preisverhandlungen erforderten Verhandlungsgeschick und kein juristisches Wissen. Die "Begleitung" von Verhandlungen mit Planungsbehörden und Fachfirmen habe sich im konkreten Fall nur als Begleitung zu einem Stromversorgungsunternehmen und zum Herstellen des Kontaktes zum Bürgermeister der Gemeinde dargestellt. Dies sei aber nciht als Erbringung einer Rechtsdienstleistung anzusehen.