Dem Makler kann auch dann eine Provision zustehen, wenn der Kaufvertrag erst zustande gekommen ist, nachdem ein zuvor mit einem anderen Kaufinteressenten geschlossener Kaufvertrag durch Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rückstrittsrechts gescheitert ist (BGH, Urteil vom 23.11.2006 - III ZR 52/06)
Ein Insolvenzverwalter wollte ein Grundstück verkauffen. In diesem Rahmen wurden Gespräche mit einem Makelr geführt, der den Inhalt der Gespräche dahingehend bestätigte, dass der Makler verkäuferseits eine Provision erhalte. Der Makler wies einen Kaufinteressenten nach. Der Makler verkaufte jedoch an einen Dritten. Dieser trat später vom notariellen Kaufvertrag zurück. Sodann wurde der Kaufvertrag ohne weitere Beteiligung des Maklers an den vom Makler nachgewiesenen Kaufinteressenten verkauft.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter .urteilen, dass dem Makler grundsätzlich keine Provision zusteht, wenn der Makler eine Vertragsgelegenheit nachweist, die sich aber später zerschlägt, weil der
Verkäufer seine Verkaufsabsicht aufgibt..Dies gilt nach Auffassung des Senats aber nicht, wenn im Kaufvertrag ein zeitlich befristetes,ansonsten aber vorbehaltloses Rücktrittsrecht vereinbart ist. Dann bleibt nämlich der Kaufvertrag solange in der Schwebe, wie das Rücktrittsrecht noch ausgeübt werden kann. Kauft dann nach Ausübung des Rücktrittsrechts der vom Makler nachgewiesene Interessent, steht dem Makler die Provision zu.