So dem Landgericht Mainz : Ein Hobby-Kicker aus Rheinland-Pfalz feilte auf dem heimischen Bolzplatz an seiner Schusstechnik. Ganz so toll war es um diese noch nicht bestellt, denn: ein Schuss verfehlte das Tor so weit, dass der Ball über den das Feld begrenzenden hohen Zaun überflog. Ein Treffer war es allemal: der Ball traf punktgenau einen hinter dem Zaun parkenden PKW. Dessen Besitzer fand das gar nicht witzig und verlangte deshalb von dem Fußballamateur Schadensersatz wegen des demolierten Kotflügels. Der Richter am Amtsgericht Mainz (- 83 C 582/04 - ) hatte auch relativ wenig Verständnis dafür, dass es bei Torschussversuchen schon mal zu Kollateralschäden kommen kann. Das Landgericht Mainz ( Urteil vom 31.08.2005 - 3 S 89/05) hingegen hatte ein Einsehen mit dem verhinderten Torschützenkönig:: Wo bitte habe der Schütze fahrlässig gehandelt? Bei seinem Schussversuch habe er das erlaube Risiko nicht überschriftten. Das Fußballspielen auf dafür vorgesehenen Plätzen sei als solches erlaubt und damit rechtmäßig. Diese seien geradezu dazu bestimmt, Fußballspiele auszutragen. Aufgrund der Eigenart des Sports sei es überhautp nicht zu vermeiden, dass Bälle über das Spielfeld hinausflögen. Darauf müsse sich jede in der Nähe befindliche Person einstellen. Klar müsse der Spieler müsse seine Spielweise grundsätzlich so einrichten, dass an den Rechtsgütern anderer kein Schaden entsteht. Aber: bestehe -wie hier -eine Schutzvorrichtung, die den Schutz von Fahrzeugen gegen Fehlschüsse bezweckt, dürfe der Spieler auch Torschüsse ausführen, die ihr Ziel möglicherweise verfehlen können. Es könne dabei durchaus auch mal passieren, dass Bälle den eigentlich hiergegen errichteten Ballzaun überfliegen. Ein derart abirrender Schuss halte sich im Rahmen des sozialadäquaten erlaubten Risikos, für dessen Verwirklichung der Schütze nicht einzustehen habe.
Und die Moral von der Geschicht:
parke vor dem Fußballplatz Dein Auto nicht! ;-))