Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
07.11.2013

Of cats and dogs ...

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©Hannelore Louis  / pixelio.de

In einem Mietvertrag darf die Hunde und Katzenhaltung nicht generell untersagt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof bereits am 20.März 2013.


Die Karlsruher Richter urteilten, dass eine Mietvertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, „keine Hunde und Katzen zu halten“, unwirksam sei. Durch eine  derartige Vertragsklausel werde der  Mieter unangemessen benachteiligt. Denn die Klausel verbiete ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenslagen. Die Haltung eines Hundes oder einer Katze könne sehr wohl zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache gehören. Deshalb sei immer eine Entscheidung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen  des Mieters, der Mitbewohner und des Vermieters zu treffen.