Mieter müssen eine Modernisierung nicht dulden, wenn die Maßnahme den gegenwärtigen Zustand der Wohnung nicht verbessert. Dies gilt etwa dann, wenn der Mieter zuvor selbst eine Renovierung vorgenommen hat.
Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichthofes hervor ( Urt. v. 20.06.2012, Az. VIII ZR 110/11). Geklagt hatte eine Vermieterin, die von ihren Mitern die Duldung des Anschlusses der Wohnung an die im Haus befindliche Gaszentralheizung verlangte. Allerdings hatte bereits der Vormieter erlaubterweise eine Gasetagenheizung eingebaut. Dafür hatten die jetztigen Mieter dem Vormieter eine Ablösesumme gezahlt. Laut Modernisierungsankündigung des Vermieters hätten die Mieter eine Modernisierungsumlage von ca. 20,00 € monatlich mehr zahlen müssen. Nach Auffassung der Karlsruher Richter verhält sich ein Vermieter widersprüchlich, wenn er einerseits dem Mieter erlaube, die Mietsache auf eigene Kosten zu modernisieren und andereseits bei einer späteren eigenen Modernisierung den vom Mieter zulässigerweise geschaffenen Zustand nicht berücksichtigt.
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17.07.2012