In mehreren Beiträgen (hier, hier und hier) hatte ich mich bereits mit der Frage der Haftung des Maklers beschäftigt.
Dazu noch zwei neuere Entscheidungen:
Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 16.11.2012, Az. 10 U 199/12) hatte sich mit folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: Die Käufer hatten den Makler gefragt, ob das Dach des Hauses eine Astbestbelastung aufweise. Wissentlich falsch hatte der Makler die Frage verneint. Nachdem sich herausstellte, dass das Dach tatächlich astbestverseucht war, verklagten die Küufer ihn auf die Rückzahlung der Maklerprovision sowie auf Schadnesersatz in Höhe der Sanierungskosten. Während die Koblenzer Richter der Klage auf Rückzahlung der Provision stattgaben, wiesen sie die Klage hinsichtlich der Sanierungskosten ab. Der Schadensersatzanspruch der Kläger beschränke sich auf das sogenannte negative Interesse, denn die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie sie stünden, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre.Dann hätten sie ohne Kaufvertragsabschluss dagestanden und die Provision wäre nicht angefallen. Mit der Klage auf Übernahme der Sanierungskosten begehrten sie jedoch das Erfüllungsinteresse. Denn im Ergebnis wollten sie so gestellt werden, als hätte der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt. Ein solcher Anspruch stehe ihnen jedochnur gegenüber dem Käufer zu.
In einem weiteren - vom Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 15.6.2012, Az. 10 U 8/10) zu entscheidenden Fall, hatte der Makler im Exposé das Baujahr wissentlich falsch angegeben. Das Gebäude war bereits vor 1900 errichtet und seit 1932 als Wohnhaus genutz worden. Im Exposé waren jedoch die Jahre1951/1952 angegeben. Zu diesem Zeitpunkt war lediglich ein Umbau erfolgt. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass ein Maklervertrag nur zwischen dem Makler und dem Verkäufer bestand. Zwischen Käufer und Verkäufer war jedoch vereinbart worden, dass der Käufer die Provision übernimmt. Die Naumburger Richter beurteilten dies als einen Vertrag zugunsten eines Dritten. Dieser begründe für die Erwerber einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten, wenn der Makler fahrlässig in seinem Kurzexpose unzutreffende Angaben zur Objektbeschreibung und Bauzeit gemacht habe. Der Schaden liege dann in dem Betrag, um den die Erwerber das Grundstück im Vertrauen auf die Angaben im Expose des Maklers überhöht gekauft haben.
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