Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
31.01.2012

Neues vom EuGH: nationales Recht contra EU-Recht

Nach europäischem Recht haben die EU-Mitgliedsstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitnehmer einen jährlichen Mindesturlaub von vier Wochen beanspruchen können (Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG). Nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss der Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen fortbestehen bleiben, auch wenn der Arbeitnehmer im gesamten Urlaubsjahr krankheitsbedingt nicht gearbeitet hat (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 - Schultz-Hoff). 

Was aber geschieht, wenn das nationale Recht einen solchen Anspruch bei mehr als einjähriger Krankheit nicht enthält? Muss der private Arbeitgeber seinen Mitarbeitern in einem solchen Fall vier Wochen Urlaub gewähren?"Nein", urteilt der EuGH in einer aktuellen Entscheidung (EuGH, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 - Dominguez). Geklagt hatte eine französische Arbeitnehmerin. Nach französischem Recht können Arbeitnehmer nur dann Urlaub beanspruchen, wenn sie mindestens zehn Tage im Jahr effektiv gearbeitet haben. Die Arbeitnehmerin war aber unfallbedingt über ein Jahr lang arbeitsunfähig. Als es zum Streit mit ihrem Arbeitgeber über den ihr zustehenden Urlaub kam, klagte sie vor den französischen Gerichten. Diese lehnten den Urlaubsanspruch unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab. Schließlich legte der Kassationsgerichtshof dem EuGH die Frage vor, ob das gegen das Unisonsrecht verstoßende Recht anzuwenden ist.Nach dem Urteil der luxemburgischen Richter verstößt das französische Urlaubsrecht gegen das Europarecht. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist auch ein wichtiges sozialpolitisches Rechtsprinzip.Dennoch stelle der in der Richtlinie festgeschriebene vierwöchige Mindesturlaub keinen allgemeinen Grundsatz des Europarecht in dem Sinne dar, dass die Gerichte der EU-Staaten dazu verpflichtet wären, einen solchen Grundsatz bei der Entscheidung von Prozessen höher zu gewichten als die Gesetze ihrer Länder.Lässt sich das nationale Recht nicht "richtlinienkonform" auslegen, zwingt das EU-Recht nicht dazu, ein Privatunternehmen zu einer über das nationale Recht hinausgehenden Urlaubsgewährung zu verurteilen.

Eine insoweit beachtliche Kehrtwendung. Denn hinsichtlich des Verbotes der Altersdiskrimininierung hatte der EuGH zuletzt noch am 19.Januar 2011 geurteilt, das Verbot der Altersdiskriminierung sei Teil der allgemeinen "Grundsätze des Europarechts", und als ein solcher Grundsatz gehe er den Gesetzen der EU-Mitgliedsstaaten vor (Urteil vom 19.01.2010, C-555/07, Kücükdeveci).