Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass der Vermieter die von seinem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären (Urteil vom 14. November 2012 - VIII ZR 41/12).
In Rechtsprechung und Literatur wurde bisher eigentlich immer vertreten, dass der Vermieter nur die Kosten abrechnen darf, die ihm auch tatsächlich entstanden sind. Der Deutsche Mieterbund kritisiert, dass dadurch Manipulationen Tür und Tor geöffnet sei (http://www.mieterbund.de/pressemitteilung.html?&no_cache=1&tx_ttnews[tt_news]=17702&cHash=7276097ce79c6add3da21ca60c353bc3). Allerdings zieht der Bundesgerichtshof relativ hohe Hürden ein: So muss der Vermieter Die Klägerin ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorlegen.
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21.11.2012