In der Praxis ist es nicht unüblich, dass der Makler sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer provisionspflichtig tätig ist. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem "Doppelmakler" (s. meinen Beitrag hier).
Der Bundesgerichtshof erachtet dies als grundsätzlich zulässig und nicht treuwidrig, wenn der Makler für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen Teil als Vermittlungsmakler und für den anderen Teil als Nachweismakler tätig geworden ist (BGH,Urteil vom 30.04.2003 Az. III ZR 318/02).
In diesem Zusammenhang ist auf eine neuere Entscheidung des OLG Saarbrücken hinzuweisen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.09.2015 - 4 U 131/14).
Die klagende Maklerfirma wurde während eines Zwangsversteigerungsverfahrens beauftragt, Kaufinteressenten zum freihändigen Erwerb der Immobilie zu suchen. Die Maklerfirma wies in ihren Werbemaßnahmen daauf hin, dass im Falle eines Vertragsabschlusses eine Käuferprovision in Höhe von 4,76 % zu zahlen sei. Auf die Anheige meldeten sich der spätere Beklagte. Nachdem die Maklerfirma ihm Unterlagen übersandt hatte, teilte dieser per Email mit, dass er das Objekt definiiv kaufen wolle und bat um Übersendung weiterer Unterlagen. In diesem Zusammenhang übersandte die spätere Klägerin auch einen "Kaufanwärter/Maklervertrag", nach dem sich der Auftraggeber verpflichtet, bei Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages eine Provision in Höhe von 4,76 % an die Maklerfirma zu zahlen. Diesen sandte der Kaufinteressent an die Maklerfirma zurück. Später erwarb er das Objekt mit notariellem Kaufvertrag. In dem Kaufvertrag fand sich eine "Maklerklausel", nach der die Grundstückseigentümer und der Beklagte erklärten, dass der Kaufvertrag durch Vermittlung der Maklerfirma zu Stande gekommen sei. Veräußerer und Erwerber versicherten, dass sie unabhängig voneinander der Maklerfirma den Maklerauftrag erteilt hätten. Die von der Maklerfirma erstellte Rechnung zahlte der Beklagte nicht, weshalb diese Klage erhob. Der Beklagte hielt den Maklerlohn für verwirkt, weil die Klägerin ihrer
Aufklärungspflicht im Rahmen der Doppeltätigkeit nicht nachgekommen sei.
Dies sahen die Saarbrücker Richter anders:
Bei der vorliegenden Fallgestaltung liege im Zweifel für beide Seiten nur eine Tätigkeit als Nachweismakler vor. Diese Doppeltätigkeit sei in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung zulässig, und zwar selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war. Die Erklärung in der notariellen Urkunde, ihnen sei eine "Vermittlungstätigkeit" des Maklers bekannt, stehe der Annahme einer Nachweistätigkeit unter den Umständen des einzelnen Falles nicht entgegen