Bei einer Umwandlung einer vermieteten Wohnung in Wohnungseigentum droht dem Mieter nach der Veräußerung grundsätzlich eine Eigenbedarfskündigung seitens des Erwerbers. Zum Schutz des Mieters sieht § 577a BGB daher eine Kündigungsbeschränkung vor. Der Vermieter darf erst nach Ablauf einer mindestens 3-jährigen Sperrfrist Eigenbedarf geltend machen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Frist in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, zu verlängern. Von der Ermächtigungsgrundlage des § 577a Absatz 2 BGB hat zuletzt das Land Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht. In den kreisfreien Städten Bonn,Düsseldorf, Köln und Münster beträgt die Frist nunmehr acht Jahre seit der Veräußerung. Fünf Jahre beträgt die Frist in den kreisfreien Städten Bottrop, Dortmund, Leverkusenund der Stadt Aachen. Gleiches gilt für die Städte und Gemeinden Hattingen, Leopoldshöhe, Paderborn,Bedburg-Hau, Emmerich am Rhein, Kerken, Kranenburg;Langenfeld (Rhld.),Mettmann, Monheim am Rhein, Ratingen, Herzogenrath, Roetgen,Würselen,Weilerswist,Lindlar, Alfter, Bad Honnef,Bornheim, Neunkirchen-Seelscheid,Niederkassel, Rheinbach, Siegburg, Wachtberg, Waltrop, Drensteinfurt und Ostbevern.
Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2012 Nr. 4 vom 9.2.2012 Seite 81 bis 94
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15.02.2012