Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 9.9.2014 - 1 RBs 1/14). Der Fahrer eines mit einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgestatteten Daimlers hatte an einer Amtpel gehalten. Der Motar war aufgrund der ECO Funktion ausgeschaltet. Die Wartezeit nutze der Mann zum Telefonieren. Von dem zuständigen Amtsgericht wurde der Mann deswegen zu einer Geldbuße von 40,00 € verurteilt. Zu Unrecht, wie die Hammer Richter befanden. Das Verbot ein Handy im Straßenverkehr zu nutzen, ergibt sich aus § 23 Absatz 1a StVO.Danach gilt das Verbot nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Wie die Oberlandesrichter befanen, diffenenziert der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschaltetem Motor.Auch die Nutzung der Zündanlage sei nicht erforderlich. Es solle allein gewährleistet werden, dass dem Fahrer beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe. Bei einem stehenden Fahrzeug, dessen Moter nicht in Betrieb sei, fielen aber Fahraufgaben, für die beide Hände benötigt würden nicht an.
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28.10.2014
Mobilfunkverbot bei einem mit einer Start-Stopp-Funktion
Die Nutzung eines Mobiltelefons ist zulässig, wenn das Auto steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.
Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 9.9.2014 - 1 RBs 1/14). Der Fahrer eines mit einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgestatteten Daimlers hatte an einer Amtpel gehalten. Der Motar war aufgrund der ECO Funktion ausgeschaltet. Die Wartezeit nutze der Mann zum Telefonieren. Von dem zuständigen Amtsgericht wurde der Mann deswegen zu einer Geldbuße von 40,00 € verurteilt. Zu Unrecht, wie die Hammer Richter befanden. Das Verbot ein Handy im Straßenverkehr zu nutzen, ergibt sich aus § 23 Absatz 1a StVO.Danach gilt das Verbot nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Wie die Oberlandesrichter befanen, diffenenziert der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschaltetem Motor.Auch die Nutzung der Zündanlage sei nicht erforderlich. Es solle allein gewährleistet werden, dass dem Fahrer beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe. Bei einem stehenden Fahrzeug, dessen Moter nicht in Betrieb sei, fielen aber Fahraufgaben, für die beide Hände benötigt würden nicht an.
Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 9.9.2014 - 1 RBs 1/14). Der Fahrer eines mit einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgestatteten Daimlers hatte an einer Amtpel gehalten. Der Motar war aufgrund der ECO Funktion ausgeschaltet. Die Wartezeit nutze der Mann zum Telefonieren. Von dem zuständigen Amtsgericht wurde der Mann deswegen zu einer Geldbuße von 40,00 € verurteilt. Zu Unrecht, wie die Hammer Richter befanden. Das Verbot ein Handy im Straßenverkehr zu nutzen, ergibt sich aus § 23 Absatz 1a StVO.Danach gilt das Verbot nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Wie die Oberlandesrichter befanen, diffenenziert der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschaltetem Motor.Auch die Nutzung der Zündanlage sei nicht erforderlich. Es solle allein gewährleistet werden, dass dem Fahrer beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe. Bei einem stehenden Fahrzeug, dessen Moter nicht in Betrieb sei, fielen aber Fahraufgaben, für die beide Hände benötigt würden nicht an.