Wurde der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag geschlossen und der Maklerkunde nicht ordnungsgemäß über ein bestehendes Widerrufsrecht aufgeklärt, kann der Vertrag jederzeit widerrufen werden! |
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Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Bochum (
Urteil vom 9.März 2012, Akz. 1-2 O 498/11). Ein Kaufinteressent hatte sich aufgrund einer Internetanzeige bei einer Maklerin gemeldet. Daraufhin übersandte die Maklerin per E-Mail die Adresse des Kaufobjekts, den Grundriss und weitere Detailinformationen.Dem E-Mail war unter anderem ein Dokument mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angehängt. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter Ziffer 3.: „Wie Ihnen bekannt, ist mit Notarvertrag- bzw. Optionsvertragsabschluss (aber auch irgendeinem anderen Vertragsabschluss) an uns seitens Käufer/Vertragsschließendem eine Nachweis- und/oder Vermittlungsprovision in Höhe von 3,57 % incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vom Kaufpreis zu zahlen. Weder dem Internetauftritt der Maklerin, noch ihrem E-Mail war eine Belehrung betreffend das Verbraucher-Widerrufsrecht nach §
312d Abs. 1 BGB beigefügt.
Der Kaufinteressent erwarb das Objekt ohne weiteres Zutun der Maklerin. Als diese Kenntnis von dem Kauf erhielt, machte die Maklerin ihren Provisionsanspruch gegenüber dem Käufer geltend. Dieser widerrief kurzerhand den Maklervertrag. Daraufhin klagte die Maklerin ihre Provision in Höhe von ca. 14.000,00 € ein.
Zu Unrecht, wie die Bochumer Richter befanden. Der Maklerin stehe lediglich ein Wertersatz in Höhe von rund 2.800,00 € zu. Denn der Maklervertrag sei wirksam widerrufen worden. Ein Widerrufsrecht bestand, da der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag zustande kam. Denn er wrude durch die Maklerin als Unternehmerin und dem Kaufinteressenten als Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Mangels Widerrufsbelehrung war die Ausübung des Widerrufsrechts zeitlich unbefristet möglich. Aufgrund des Widerrufes schuldete der Kaufinteressent die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenene Nutzungen. Da die Rückgewähr der Maklerleistung und die Herausgabe der gezogenen Nutzungen nicht möglich sind, war der Kaufinteressent zur Leistung von Wertersatz verpflichtet. Das Bochumer Gericht schätzte den erlangten Gebrauchsvorteil, nämlich die Möglichkeit, den Kaufvertrag abzuschließen, auf rund 2.800,00 €. Die darüberhinaus gehende Klage wies das Gericht ab.
Ein Maklervertrag kann jederzeit widerrufen werden, wenn er als Fernabsatzvertrag geschlossen und der Kunde über ein bestehendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Der Vertrag wandelt sich sodann in ein Rückgewährschuldverhältnis, wobei der Kunde Wertersatz für die Leistung des Maklers zu erbringen hat.
LG Bochum, Urteil vom 9. März 2012, Az. 1-2 O 498/11
Der Fall
Mit der Klage machte eine Maklerin Provision von rund 14.000 Euro gegen den Käufer einer Eigentumswohnung geltend. Der Kaufinteressent meldete sich aufgrund einer Internetanzeige der Maklerin bei dieser. Daraufhin übersandte die Maklerin per E-Mail dem Interessenten ein Exposé des Kaufobjekts sowie dessen Adresse. Weder dem Auftritt der Maklerin im Internet noch der E-Mail der Klägerin war eine Belehrung über das Verbraucherwiderrufsrecht beigefügt. Auch nachträglich erfolgte eine solche Belehrung nicht. Der Interessent erwarb sodann das Objekt ohne weiteres Zutun der Maklerin. Nachdem die Maklerin Kenntnis von dem Kauf erlangte, machte diese einen Anspruch auf Zahlung der Provision gegenüber dem Käufer geltend. Sodann widerrief der Käufer den Maklervertrag. Mit der Klage verfolgte die Maklerin den Zahlungsanspruch weiter.
Die Folgen
Das LG München gab der Klage lediglich in Höhe von rund 2.800 Euro statt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Maklervertrag widerrufen wurde. Ein Widerrufsrecht bestand, da der Maklervertrag als Fernabsatzvertrag zustande kam. Er wurde durch den Beklagten als Verbraucher und die Klägerin als Unternehmerin unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen. Da eine Belehrung über die Möglichkeit eines Widerrufs unterblieb, war die Ausübung des Rechts zeitlich unbefristet möglich. Rechtsfolge des Widerrufs ist die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Der Beklagte hat einerseits Maklerdienste der Klägerin erhalten und aus dieser Leistung (Bekanntgabe der Adresse des Kaufobjekts) Gebrauchsvorteile und damit Nutzungen gezogen. Da beide Leistungen nicht zurückgegeben werden können, richtet sich die Verpflichtung des Beklagten auf Wertersatz. Ein Anspruch auf Erstattung des Gewinns besteht gleichwohl nicht. Im Rahmen einer durchgeführten Schätzung des Gerichts bewertete dieses den erlangten Gebrauchsvorteil, die Möglichkeit, den Hauptvertrag mit dem Voreigentümer abzuschließen, mit rund 2.800 Euro.
Was ist zu tun?
Soweit ein Maklervertrag per E-Mail mit einem Verbraucher geschlossen wird, sollte dieser nach Möglichkeit bereits vor, spätestens jedoch bei Vertragsschluss über das bestehende Widerrufsrecht informiert werden. Um ein Fernabsatzgeschäft zu vermeiden, sollte ein Vertragsabschluss nicht nur durch Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (etwa E-Mails) herbeigeführt werden. Es empfiehlt sich, insbesondere wenn mit einem kurzfristigen Abschluss des Kaufvertrags zu rechnen ist, bei einem persönlichen Treffen einen schriftlichen Maklervertrag zu schließen. (ba)