Rechtsanwalt Ralf Mydlak

Ruge-Mydlak
10627, Berlin
Rechtsgebiete
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Arbeitsrecht Zivilrecht
19.06.2013

Maklerprovision und Internetanzeige

Bietet ein Makler in einem Innternetportal ein Grundstück mit dem Hinweis "Provision 7,14" an und teilt dem Interessenten auf Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers mit, löst dies grundsätzlich den Anspruch auf Provisionszahlung aus.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 3.Mai 2012, Az. III ZR 62/11). Ein Makler hatte im dem Internetportal „Immobilienscout24“ ein Baugrundstück  mit dem Hinweis „Provision 7,14“ ausgeschrieben..Telefonisch meldete sich ein Interessent  und unterzeichnete bei der Besichtigung einen Maklervertrag. Nach dem durch die Vermittlung des Maklers zustande gekommenen Kauf des Grundstücks weigerte sich der Käufer die fällige Provision zu bezahlen. Zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter entschieden. Zar sei grundsätzlich in einer Zeitungs- oder Internetanzeige noch kein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages zu sehen.  Eine durch die Anzeige veranlasste Kontaktaufnahme des  Kaufinteressenten mit dem Makler könne aber dann zum Abschluss eines rechtsverbindlichen Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt . Erhält der  Kunde auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, wird dies regelmäßig den Anspruch auf Provisionszahlung auslösen..