In einem älteren Beiträg hatte ich darauf hingewiesen, dass der Courtageanspruch grundsätzlich nicht entsteht, wenn das Objekt durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erworben wurde. Es bedarf vielmehr einer gesonderten Provisionsvereinbarung.
In diesem Zusammenhang weist der Kollege Dr. Hildebrandt in einem Beitrag für die Immobilienzeitung (Nr 49 vom 8.12.2011) auf ein Urteil des Landgerichtes Potsdam (Urteil vom 29. September 2011, Az. 2 O 105/11) hin. In dem zu entscheidenden Fall war die ursprüngliche Provisionsvereinbarung durch Rückabwicklung des Kaufvertrages entfallen. Im sich anschließenden Zwangsversteigerungsverfahren konnte der Käufer das Objekt auch durch die Tätigkeit des Maklers erwerben. Dennoch ging der Makler leer aus. Die ursprüngliche Provisionsvereinbarung habe das Zwangsversteigerungsverfahren nicht erfasst und es wäre Sache des Maklers gewesen, klare Verhältnisse zu schaffen. Dass sich der Käufer die Tätigkeit des Maklers gefallen ließ, stelle keine auf Abschluss einer Provisionsvereinbarung gerichtete Willenserklärung dar.
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22.12.2011